Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 327 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 26. Juni 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8328.) Gesetz, betreffend den standesherrlichen Rechtszustand des Herzogs von Arenberg 
wegen des Herzogthums Arenberg Meppen. Vom 27. Juni 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen zur Regelung des standesherrlichen Rechtszustandes des Herzogs von 
Arenberg wegen des Herzogthums Arenberg-Meppen, mit Zustimmung beider 
Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
F. 1. 
Die Hannoverschen Verordnungen vom 9. Mai 1826. über die standes- 
gerrlichen Verhältnisse des Herzoglich Arenbergschen Hauses in dem vormaligen 
mte (jetzigen Kreise) Meppen —2 Gesetz-Samml. 1826. Abth. I. S. 155), 
vom 5. Oktober 1827. über die Aemter= und Gerichtsverfassung in dem 
Herzfthum Arenberg-Meppen (Hannov. Gesetz-Samml. 1827. Abth. 1. 
97.) und 
vom 8. August 1852., betreffend die Rechtspflege und Verwaltung im 
e Arenberg-Meppen (Hannov. Gesetz-Samml. 1852. W. J. 
. * 
werden, soweit sie noch in Geltung sich befinden, und mit den aus diesem Ge- 
setze sich ergebenden Vorbehalten von dem im §. 10. bezeichneten Zeitpunkte an 
außer Kraft gesetzt. 5 
Von demselben Zeitpunkte an wird die dem Herzoge von Arenberg im 
Herzogthum Arenberg-Meppen, einschließlich der Stadt Papenburg, bisher zuge- 
standene standesherrliche Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Verwaltung, vorbe- 
haltlich des nöthigenfalls im Rechtswege zu verfolgenden Anspruchs auf Ent- 
schädigung, megepoben. 
Die Gerichtsbarkeit in dem vorbezeichneten standesherrlichen Gebiete wird 
hinfort durch vom Staate bestellte Gerichtsbehörden, deren Einrichtung und Zu- 
ständigkeit durch die Vorschriften über die in der Provinz Hannover bestehende 
Gerichtsverfassung bestimmt wird, im Namen des Königs ausgeübt. 
Die Amtsverwaltung im standesherrlichen Gebiete wird, unter Wegfall 
der bisherigen Herzoglichen Aemter, durch unmittelbar Königliche, nach den all- 
(Tr. 8327—8328.) ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.