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gemeinen Vorschriften über die Amtsverfassung in der Provinz Hannover ein-
zurichtende Aemter geführt.
F. 3.
Vom Tage der Aufhebung der standesherrlichen Gerichtsbarkeit und Amts-
verwaltung an gehen alle damit verbundenen Nutzungen, Gerechtsame und Lasten
auf den Staat über.
Die bei den aufgehobenen Gerichtsbehörden angestellten und in Folge dieses
Gesetzes disponibel werdenden standesherrlichen Beamten sind mit Beibehaltung
ihres Gehalts, Dienstalters und Ranges bei Gerichtsbehörden wieder anzustellen.
Auf die richterlichen Beamten finden hierbei die Vorschriften des 8. 41. des
Hannoverschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 31. März 1859, entsprechende An-
wendung.
Die bei den aufgehobenen Aemtern disponibel werdenden standesherrlichen
Beamten sind mit ihrem derzeitigen Gehalt, Dienstalter und Vang. in den
unmittelbaren Staatsdienst zu übernehmen, oder geeignetenfalls für Rechnung
der Staatskasse mit Wartegeld oder Pension in den Ruhestand zu versetzen.
Lehnt ein standesherrlicher Beamter die anderweite Anstellung ab) so ist
er mit Pension in Ruhestand zu setzen.
G. 4.
Die für das Herzogthum erforderlichen Medizinalbeamten werden künftig
vom Staate angestellt. Rücksichtlich der gegenwärtig angestellten standesherr-
lichen Medizinalbeamten kommen die Bestimmungen in den Absätzen 1. 3. und 4.
des §F. 3. zur entsprechenden Anwendung.
F. 5.
Die Bestände der Herzoglichen Regierungskasse (S. 17. der Verordnung
vom 8. August 1852.) und deren Resteinnahmen gehen mit der Verpflichtung
ur Leistung etwaiger Restausgaben, sowie unter Uebernahme der auf der ge-
achten Kasse ruhenden Pensionen, von dem im F§. 10. bezeichneten Zeitpunkte
ab auf den Staat über.
Sämmtliche auf die Kassen= und Rechnungsführung der Herzoglichen Re-
gierungsbse sich beziehenden Dokumente werden zu demselben Zeitpunkte an die
durch den Finanzminister zu bestimmende staatliche Kasse abgegeben.
K. 6.
Dem Herzoge von Arenberg als standesherrlichen Besitzer des Herzog-
thums Arenberg-Meppen, beziehentlich den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses,
stehen fernerhin diejenigen stankesherrlichen Vorzugsrechte und besonderen Ge-
rechtsame zu, welche
1) in dem gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten,
2) in anderen, mit Geltung für das standesherrliche Gebiet bestehenden.
Gesetzen anerkannt sind.
Bei