Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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gemeinen Vorschriften über die Amtsverfassung in der Provinz Hannover ein- 
zurichtende Aemter geführt. 
F. 3. 
Vom Tage der Aufhebung der standesherrlichen Gerichtsbarkeit und Amts- 
verwaltung an gehen alle damit verbundenen Nutzungen, Gerechtsame und Lasten 
auf den Staat über. 
Die bei den aufgehobenen Gerichtsbehörden angestellten und in Folge dieses 
Gesetzes disponibel werdenden standesherrlichen Beamten sind mit Beibehaltung 
ihres Gehalts, Dienstalters und Ranges bei Gerichtsbehörden wieder anzustellen. 
Auf die richterlichen Beamten finden hierbei die Vorschriften des 8. 41. des 
Hannoverschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 31. März 1859, entsprechende An- 
wendung. 
Die bei den aufgehobenen Aemtern disponibel werdenden standesherrlichen 
Beamten sind mit ihrem derzeitigen Gehalt, Dienstalter und Vang. in den 
unmittelbaren Staatsdienst zu übernehmen, oder geeignetenfalls für Rechnung 
der Staatskasse mit Wartegeld oder Pension in den Ruhestand zu versetzen. 
Lehnt ein standesherrlicher Beamter die anderweite Anstellung ab) so ist 
er mit Pension in Ruhestand zu setzen. 
G. 4. 
Die für das Herzogthum erforderlichen Medizinalbeamten werden künftig 
vom Staate angestellt. Rücksichtlich der gegenwärtig angestellten standesherr- 
lichen Medizinalbeamten kommen die Bestimmungen in den Absätzen 1. 3. und 4. 
des §F. 3. zur entsprechenden Anwendung. 
F. 5. 
Die Bestände der Herzoglichen Regierungskasse (S. 17. der Verordnung 
vom 8. August 1852.) und deren Resteinnahmen gehen mit der Verpflichtung 
ur Leistung etwaiger Restausgaben, sowie unter Uebernahme der auf der ge- 
achten Kasse ruhenden Pensionen, von dem im F§. 10. bezeichneten Zeitpunkte 
ab auf den Staat über. 
Sämmtliche auf die Kassen= und Rechnungsführung der Herzoglichen Re- 
gierungsbse sich beziehenden Dokumente werden zu demselben Zeitpunkte an die 
durch den Finanzminister zu bestimmende staatliche Kasse abgegeben. 
K. 6. 
Dem Herzoge von Arenberg als standesherrlichen Besitzer des Herzog- 
thums Arenberg-Meppen, beziehentlich den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses, 
stehen fernerhin diejenigen stankesherrlichen Vorzugsrechte und besonderen Ge- 
rechtsame zu, welche 
1) in dem gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten, 
2) in anderen, mit Geltung für das standesherrliche Gebiet bestehenden. 
Gesetzen anerkannt sind. 
Bei
	        
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