Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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s) die Befreiung der im Hersogthum gelegenen, zu der Standesherrschaft 
des Herzogs gehörenden Gebäude von der Gebäudesteuer (§. 3. Nr. 1. 
des Preußischen Gesetzes vom 21. Mai 1861.); 
8) die Befreiung von Gemeindelasten nach Maßgabe des Hannoverschen 
Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848. H. 14. und der geltenden 
Gemeindegesetze. 
F. 9. 
Das Kirchen- und Schulpatronat des Herzogs wird durch das gegen- 
wärtige Gesetz nicht berührt. “ Hetzes 6 heg 
S. 10. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1875. in Wirksamkeit. 
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875. 
—— Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
v. Kameke. Achenbach. 
Auszug 
aus der 
Allerhöchsten Instruktion vom 30. Mai 1820. (Preußische Gesetz-Samml. 
1820. S. 81.) 
X. 
g. 6. 
Die Standesherren und die ebenbürtigen Mitglieder ihrer Familien sind 
berechtigt, die vor Auflösung der Deutschen Reichsverbindung inne gehabten 
Titel und Wappen zu führen, jedoch mit Hinweglassung solcher Worte und 
Symbole, durch wele einzig ihr Verhältniß zu dem Deutschen Reiche, oder 
ihre vormalige Eigenschaft reichsständischer oder reichsunmittelbarer regierender 
Landesherren bezeichnet ward. 
Johrgang 1875. (Nr. 8328.) 49 S. 7. 
Tilel und Wappen.
	        
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