— 336 —
F. 3.
Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des §. 1. erforderliche Re-
elung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den
wüße des Innern zu bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts.
F. 4.
Veränderung der Pro- Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch Gesetz.
vinzialgrenzen. Die in goalge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der
Verhältnisse ist auf dem im F. 3. bezeichneten Wege zu bewirken.
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
a find, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres
nach sich.
Eine jede Veränderung der Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz
erfolgt, ist durch die Amtsblätter der betheiligten Provinzen bekannt zu machen.
Zweiter Absthnikt.
Von den Provinzialangehörigen,) ihren Rechten und Pflichten.
§. 5.
* Provinzialangehörige sind alle Angehörigen der zu der Provinz gehörigen
eise.
S. 6.
* dere rrdinbal, Die Provinzialangehörigen sind berechtigt:
** 1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Provinzial=
verbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes;
2) zur Mitbenutun der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des
rovinzialverbandes nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Be-
stimmungen.
F. 7.
Beilragspfticht zu den Die Provinzialangehörigen sind verpflichtet, nach näherer Vorschrift dieses
Provtnhialahgaben. Gesetzes zu den Provinziallasten beizutragen.
Dritter SIbschnitt.
Von Provinzialstatuten und Reglements.
S. 8.
Die Provinzialverbände find befugt:
1) Erlasse besonderer statutarischer Mnordnungen über solche ihre
Berfassung betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz
auf statutarische Regelung verweist, oder keine ausdrücklichen Sen
rif-