Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 356 — 
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit 
seinen Bemerkungen dem Prooinziallandtag zur Prüfung, Feststellung und 
Entlastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rech- 
nungen durch die Amtsblätter der Prooing zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
G. 105. 
nusschreibungvon Pro- Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben 
vinzialabgaben. beschließen. 
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung 
gelten hierüber folgende Bestimmungen. 
106. 
Erundsähe äberdie Der. Die Verheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land- 
elang.und zustein, und Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats- 
bgoben. steuer mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Haufirgewerbe. 
K. 107. 
Bei dieser Vertheilung kommen die Behufs Aufbringung der Kreis. 
beziehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und 
Stadtkreisen nach den Vorschriften der §#§. I4. bis 16. der Kreisordnung vom 
13. Dezember 1872., beziehungsweise des F. 4. Abs. 3. der Städteordnung vom 
30. Mai 1853. besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, 
welche von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage, 
Gebäudest tzngswerthe, oder nach dem Umfange des Gewerbe- oder Bergbau- 
betriebes zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von 
einer Belastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben tan oder theilweise befreiten 
Steuerbeträge (§9. 17. und 18. der Kresordnunzg F. 4. Abs. 7. ff. der Städte- 
ordnung) mit Einschluß der Steuerbeträge der Militairpersonen außer Ansatz. 
  
KC. 108. 
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf 
sie treffenden Anieile an den Provinzialabgaben * den übrigen Kreis= und 
beziehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den orscheiten der Kreisordnung 
vom 13. Dezember 1872., be ichungswesse der Städteordnung güüa die sechs 
östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853. und des Gesetzes, betreffend die Ver- 
fassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen, vom 31. Mai 1853. 
K. 109. 
Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken 
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es 
dabei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.