— 356 —
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit
seinen Bemerkungen dem Prooinziallandtag zur Prüfung, Feststellung und
Entlastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rech-
nungen durch die Amtsblätter der Prooing zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
G. 105.
nusschreibungvon Pro- Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben
vinzialabgaben. beschließen.
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung
gelten hierüber folgende Bestimmungen.
106.
Erundsähe äberdie Der. Die Verheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land-
elang.und zustein, und Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats-
bgoben. steuer mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Haufirgewerbe.
K. 107.
Bei dieser Vertheilung kommen die Behufs Aufbringung der Kreis.
beziehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und
Stadtkreisen nach den Vorschriften der §#§. I4. bis 16. der Kreisordnung vom
13. Dezember 1872., beziehungsweise des F. 4. Abs. 3. der Städteordnung vom
30. Mai 1853. besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern,
welche von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage,
Gebäudest tzngswerthe, oder nach dem Umfange des Gewerbe- oder Bergbau-
betriebes zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von
einer Belastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben tan oder theilweise befreiten
Steuerbeträge (§9. 17. und 18. der Kresordnunzg F. 4. Abs. 7. ff. der Städte-
ordnung) mit Einschluß der Steuerbeträge der Militairpersonen außer Ansatz.
KC. 108.
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf
sie treffenden Anieile an den Provinzialabgaben * den übrigen Kreis= und
beziehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den orscheiten der Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872., be ichungswesse der Städteordnung güüa die sechs
östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853. und des Gesetzes, betreffend die Ver-
fassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen, vom 31. Mai 1853.
K. 109.
Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es
dabei