Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 358 — 
Dritter Titel. 
Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Provinzialverbände. 
KG. 114. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Ver- 
waltung der Angelegenheiten der Provinzialverbände wird von dem Oberpräsi- 
denten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt. 
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb einundzwanzig Tagen 
zulässig. 
S. 115. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Ge- 
setze gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
K. 116. 
Die Aufsichtsbehörden find zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der 
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch 
der Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, 
sarier der Verbindung mit denselben, Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu 
veranlassen. 
C. 117. 
Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialaus- 
schusses und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu 
seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
C. 118. 
Der Oberpräsident ist befugt und verpflichtet, Beschlüsse des Provinzial- 
landtages, des Provinzialausschusses, der Provinzialkommissionen, des Provinzial- 
rathes und der Bezirksräthe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Ge- 
setze verletzen, von Amtswegen oder auf Veranlassung des Ministers des Innern 
mit aufschiebender Wirkung anzufechten und sofern eine das Vorhandensein dieser 
Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung fruchtlos geblieben ist, über 
ihre Ausführung sosom die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts einzuholen. 
Die Anfechtung erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
Wird der Beschluß einer Provinzialkommission beanstandet, so ist die An- 
gelegenheit zunächst dem Provinzialausschusse zur Beschlußnahme vorzulegen
	        
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