Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K. 3. 
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 19. Juni 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8333.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Landgemeinde Damm mit der Stadt- 
gemeinde Spandau. Vom 27. Juni 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§ 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: " 
1 
Die Landgemeinde Damm wird mit der Stadtgemeinde Spandau vereinigt. 
S. 2. 
Die zur Zeit der Bezirksveränderung vorhandenen Einwohner von Damm 
bleiben auf die Dauer von fünf Jahren von allen an die Stadt Spandau zu 
entrichtenden direkten Kommunalsteuern befreit. 
+. 3. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni. 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
v. Kameke. Achenbach. 
  
  
(Tr. 8332—8334) 544 (Nr. 8334.)
	        
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