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(Nr. 8334.) Gesetz, betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1873. über die
Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz= Samml. S. 122.).
Vom 28. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Die 1. 4. und 10. des Gesetzes vom 24. März 1873. (Gesetz= Samml.
S. 122.), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, werden
wie folgt abgeändert:
S. 1.
An Stelle der Nr. VII. wird bestimmt:
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten zu zählen sind
4 Mark 50 Fa (14 Thlr.)
VIII. Unterbeamtt .. . 3 (1 Thlr.)
K0. 4.
a An Stelle der Vorschriften unter Nr. I. 2. und 3. und II. 3. wird be-
immt:
J.
2) Die im 1. unter VI. und VII. genannten Beamten für die Meile
75 P. (74 Silbergroschen) und 2 Mark (20 Silbergroschen) für
jeden Zu- und Abgang.
3) Die im ¾ 1. unter Nr. VIII. genannten Beamten für die Meile
50 Pf. (5 Silbergroschen) und 1 Mark (10 Silbergroschen) für
jeden Zu- und Abgang.
I
3) Die im F§. 1. unter VII. und VIII. genannten Beamten 2 Mark
(20 Silbergroschen).
K. 10.
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer, als der mit dem
Amt verbundene, so ist der letztere für die Feststellung der Tagegelder= und
Reisekostensätze maßgebend. Beamte, welche im Range zwischen zwei Klassen
stehen, erhalten die für die niedrigere Klasse bestimmten Sätze. Für Beamte,
denen ein bestimmter Rang nicht verliehen ist, entscheidet der Verwaltungschef
in Gemeinschaft mit dem Finanzminister über die denselben nach Maßgabe 7
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