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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 27. —
Inhalte Geset, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, S. 276.
Gesetz, betreffend die Ausgaben für das Oberverwaltungsgericht, S. so#.
(Nr. 8337.) Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungs-
streitverfahren. Vom 3. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten
Umfang der Monarchie, was folgt:
Titel I.
Von den Verwaltungsgerichten.
K. 1.
Die Gerichtsbarkeit in streitigen Verwaltungssachen wird durch Ver-
waltungsgerichte ausgeübt.
. 2.
Für geden Kreis besteht am Amtssitze des Landraths ein Kreisverwaltungs-
gericht (S. 8.); für jeden Regierungsbezirk besteht am Amtssitze des Regierungs-
räsidenten ein Bezirksverwaltungsgericht; für den gesammten Umfang der
onarchie besteht zu Berlin ein Oberverwaltungsgericht.
.3.
Die sachliche Zuständigkeit ded Kreisverwaltungsgerichte, der Bezirks-
verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts, soweit sie in erster Instanz
zu erkennen haben, wird durch besondere Gesetze bestimmt.
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist
darunter das Bezirksverwaltungsgericht zu verstehen.
Die Bezirksverwaltungsgerichte treten überall an die Stelle der Deputa-
tionen für das Heimathwesen.
.4.
Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden auf die Berufungen gegen die
in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Endurtheile der Kreisverwaltungs-
gerichte, soweit nicht nach besonderen Gesetzen «
Jahrgang 1875. (Nr. 8337. 55 a) diese
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1875.