46 1. Buch: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Parteien.
polizeiliche Verfügung erlassen ist, kann dagegen selbständig Klage erheben,
gegen ihn kann die Klage auf Untersagung des Gewerbebetriebes, Entziehung
der Gewerbeberechtigung erhoben werden. Im Strafverfahren
hat der Geschäftsunfähige ebenfalls persona standi in judicio. Die
St#O. bestimmt nur zu seinen Gunsten, daß der gesetzliche Vertreter
eines Mündels selbständig Rechtsmittel einlegen darf (§ 340). Bei
Beleidigungen und Körperverletzungen, die im Wege der Privatklage verfolgt
werden, stellt der gesetzliche Vertreter des Verletzten die Klage an
41).
Nach derselben Vorschrift kann eine Privatperson als Nebenklägerin
auftreten (6 435). Das RStGB. (6 65) gestattet dem Verletzten, der
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, selbständig einen Antrag auf
Bestrafung zu stellen. Während der Minderjährigkeit kann auch der gesetzliche,
Vertreter die Bestrafung beantragen. Geisteskranke und Taubstumme
dagegen werden durch ihren Vormund vertreten.
Erläßt die Polizeibehörde eine polizeiliche Verfügung (LVG. 1271
und verlangt darin die Ausführung einer Handlung, so kann die Verfügung
nur an den erlassen werden, der die Verfügungsgewalt über die Handlung
hat. Danach müssen die Verfügungen wegen Räumung von Wasserläufen,
Ausbesserung von Wegen, Leistungen zu Schulbauten usw. an
den erlassen werden, der über die Leistung verfügen kann, d. h. bei
Mündeln an den Vormund. Dasselbe gilt, wenn eine derartige polizeiliche
Verfügung an den Eigentümer eines Grundstücks als solchen erlassen
wird (z. B. weil vom Grundstücke eine Gefahr ausgeht); die Verfügung
geht zu Händen des Vormundes des minderjährigen Eigentümers. Der
Vormund allein hat die Verfügungsgewalt und er ist darauf im Verwaltungsstreitverfahren
Vertreter der Partei.
Wird in einer polizeilichen Verfügung ein Verbot erlassen, so geht
die Verfügung im allgemeinen gegen jeden, der etwas Polizeiwidriges
vollbringen kann. Es scheint aber geboten, hier in Ermangelung von
Sonderbestimmungen für das Polizeirecht und das Verwaltungsstreitverfahren
die Vorschriften des RStGB. (§§ 55 ff.) und des Gesetzes, beir.
den Erlaß von polizeilichen Strafverfügungen, v. 23. IV. 83 finngemäß zur
Anwendung zu bringen. Nach dem RStGB. wird nämlich eine Person, die
das zwölfte Jahr noch nicht vollendet hat, zur Strafe nicht herangezogen;
bei den Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist zu prüfen, ob sie die erforderliche Einsicht der Strafbarkeit besitzen.
Bei amtsrichterlichen Strafbefehlen (St PO. S#§ 447 ff.) wird ebenso verfahren.
Nach dem G. v. 23. IV. 83 kann eine polizeiliche Strafverfügung
auch gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis 18 Jahren selbst erlassen werden.
Neben diesen Beschuldigten darf der gesetzliche Vertreter gerichtliche Entscheidung
beantragen. Nach diesen Vorgängen ist der Grundsatz aufzustellen,
daß poli zeiliche Verfügungen (§§ 127 ff. L VG.), die ein Ver-