Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

G. 27. 
Dem Plräsidenten gebührt der Vorsitz im PMenum und in demjenigen 
Senate, welchem er sich anschließt; in den anderen Senaten führt ein Senats- 
präsident den Vorsitz. 
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorfitzenden führt den Vorsitz 
im Plenum derjenige Senatspräsident und in den Senaten derjenige Rath des 
Senats, welcher das gedachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem 
Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist. 
g. 28. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die 
Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Beschlusses eine ent- 
scheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die 
Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Rath 
und bei gleichem Dienstalter der, der Geburt nach jüngere Rath kein Stimm- 
recht. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. 
G. 29. 
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung 
eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so hat er die Verhandlung 
und Entscheidung der Sache vor das Plenum zu verweisen. 
Zur Fassung von Plenarentscheidungen z die Theilnahme von wenigstens 
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. 
S. 30. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die Vertheilung der Geschäfte 
unter die Senate durch ein Regulativ geordnet, welches das Plenum des Ober- 
verwaltungsgerichts zu entwerpen und dem Staateministerium zur Bestätigung 
einzureichen bar. 
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten bei dem 
Oberverwaltungsgerichte erfolgt, insoweit sie nicht durch das Geschäftsregulativ 
dem Präsidenten überwiesen wird, durch das Staatsministerium. 
Titel V. 
Von der örtlichen Juständigkeit der Verwaltungsgerichte und von der 
Ablehnung der Gerichtspersonen. 
. 31. 
Luständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren 
a) bei Ansprüchen, welche in Beziehung auf Grundstücke geltend gemacht 
werden, das Verwaltungsgericht der belegenen Sache, 
b) in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Be- 
irk die in Auseruh zu nehmende Person, Korporation oder öffentliche 
ehörde wohnt oder ihren Sitz hat. 
. 32.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.