G. 27.
Dem Plräsidenten gebührt der Vorsitz im PMenum und in demjenigen
Senate, welchem er sich anschließt; in den anderen Senaten führt ein Senats-
präsident den Vorsitz.
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorfitzenden führt den Vorsitz
im Plenum derjenige Senatspräsident und in den Senaten derjenige Rath des
Senats, welcher das gedachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem
Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist.
g. 28.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die
Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Beschlusses eine ent-
scheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die
Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Rath
und bei gleichem Dienstalter der, der Geburt nach jüngere Rath kein Stimm-
recht. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
G. 29.
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung
eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so hat er die Verhandlung
und Entscheidung der Sache vor das Plenum zu verweisen.
Zur Fassung von Plenarentscheidungen z die Theilnahme von wenigstens
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
S. 30.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die Vertheilung der Geschäfte
unter die Senate durch ein Regulativ geordnet, welches das Plenum des Ober-
verwaltungsgerichts zu entwerpen und dem Staateministerium zur Bestätigung
einzureichen bar.
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten bei dem
Oberverwaltungsgerichte erfolgt, insoweit sie nicht durch das Geschäftsregulativ
dem Präsidenten überwiesen wird, durch das Staatsministerium.
Titel V.
Von der örtlichen Juständigkeit der Verwaltungsgerichte und von der
Ablehnung der Gerichtspersonen.
. 31.
Luständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren
a) bei Ansprüchen, welche in Beziehung auf Grundstücke geltend gemacht
werden, das Verwaltungsgericht der belegenen Sache,
b) in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Be-
irk die in Auseruh zu nehmende Person, Korporation oder öffentliche
ehörde wohnt oder ihren Sitz hat.
. 32.