Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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6) Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des 
Prahichen Staates sa, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für 
Reichs- oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den fen 
unbeladen verlassen, entweder um lediglich socche Gegenstände zu 
10dn, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
aben, 
in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
7) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder von der Küste gesammelte 
teine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher 
Steine unbeladen ausgehen; 
8) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe; 
9) Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Fahr- 
zeugen dienen, welche die Hafenabgabe ntien oder tarifmäßig davon 
befreit sind; 
10) Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht 
mehr als vier Kubikmetern Raumgehalt; 
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang: Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumge- 
alt, welche aus den Häfen Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swine- 
münde, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, Danzig, Neu- 
fahrwasser, Pillau kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem 
außerpreußischen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre 
Papiere gewechselt zu haben. 
B. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes. 
I. Wenn die Schiffer sch zum Löschen oder Einnehmen des Ballastes ihrer 
eigenen Leute oder selbstgedungener Arbeiter bedienen, nichts. 
II. Wenn fie die Gestellung der Hie erforderlichen Arbeiter von der Hafen- 
verwaltung beantragen, so find diejenigen Sätze zu entrichten, welche in 
dem Kontrakte mit dem Balla „Fuhrmen. Unker-ümer festgesetzt Lind und 
gegen. deren Entrichtung der letztere auch die zum Löschen des Ballastes 
nöthigen Karren, Plan und Gestelle ohne besondere Vergütung herzu- 
eben hat. Der Kontrakt kann in dem Dienstlokale der Hafenpolizei- 
Kammision eingesehen werden. 
Anmerkung. Von Fahrzeugen, die mit Ladung und Ballast eingehen, 
ist, wenn erstere nicht über 200 Zentner Gewicht beträgt, das Bal- 
lasfuhrgeld voll, andernfalls aber nur von dem nach Abzug des 
Raumgehalts der Ladung verbleibenden Nettoraum des Schiffes zu 
en. 
4 C. Loot-
	        
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