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Die Arbeiten dieser Protokollführer und Rechnengehülfen, welche in gleicher
Weise wie die Arbeiten der noch nicht etatsmäßig angestellten und der nur vor-
übergehend beschäftigten Kommissarien zur Liquidation zu bringen sind, werden
durch Diäten zum Betrage von 3 bis 6 Mark für den siebenstündigen Arbeits-
tag nach Maßgabe der von der Auseinandersetzungsbehörde darüber zu treffen-
den näheren Bestimmungen vergütet.
C. 10.
Wenn Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem der Kommissar seinen
Wohnsitz hat, in einer Entfernung von mehr als 1/6 Kilometer vorzunehmen find,
so gelten dieselben als auswärtige, bei welchen Reisezulagen und Reisekosten
nach folgenden Sätzen zu liquidiren sind.
1) An Reisezulage erhält für den Mehraufwand, einschließlich der Kosten
für Wohiuns, Licht und Heizung, der Kommissar bei Abwesenheit von
nicht mehr als eintägiger Dauer 6 Mark, bei mehrtägiger Abwesenheit
dagegen für jeden Tag 9 Mark.
Für den Protokollführer werden für jeden Tag 3 Mark gewährt.
Diese Reisezulagen werden auch für Sonn= und Festtage oder an-
dere unverschuldete Unterbrechungen während der auswärtigen Beschäf-
tigung gewährt.
2) An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung der erforderlichen
Akten, Karten u. s. w., erhalten:
I. wenn, beziehentlich insoweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen gemacht werden kann:
a) der Kommisserr .. 1 Mark
für 7,5 Kilometer und außerdem für jeden Zu-
und Abgang zusammen . . . . ....... . ... . ... . ...
b) der Protokollfühhernrn ... 0%
für 7, Kilometer und außerdem für jeden Zu-
und Abgang zusamhzhmhen "
II. wenn, beziehentlich insoweit die Reise auf dem Landwege zurückgelegt
werden muß, mit Inbegriff der Auslagen für Chausfe s Brucken-
und Fährgelder:
a) der Kommisser . . 4 Mark
b) der Protokollfühttrerer 2
für 7) Kilometer.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die vorstehend zu I. und II.
bestimmten aufgewendet werden müssen, so werden die erstattet.
Die Reisekosten werden, und zwar bei Reisen auf dem Landwege nach dem
nächsten fahrbaren Wege, für Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat
jedoch der Beamte Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach
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