Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Die Arbeiten dieser Protokollführer und Rechnengehülfen, welche in gleicher 
Weise wie die Arbeiten der noch nicht etatsmäßig angestellten und der nur vor- 
übergehend beschäftigten Kommissarien zur Liquidation zu bringen sind, werden 
durch Diäten zum Betrage von 3 bis 6 Mark für den siebenstündigen Arbeits- 
tag nach Maßgabe der von der Auseinandersetzungsbehörde darüber zu treffen- 
den näheren Bestimmungen vergütet. 
C. 10. 
Wenn Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem der Kommissar seinen 
Wohnsitz hat, in einer Entfernung von mehr als 1/6 Kilometer vorzunehmen find, 
so gelten dieselben als auswärtige, bei welchen Reisezulagen und Reisekosten 
nach folgenden Sätzen zu liquidiren sind. 
1) An Reisezulage erhält für den Mehraufwand, einschließlich der Kosten 
für Wohiuns, Licht und Heizung, der Kommissar bei Abwesenheit von 
nicht mehr als eintägiger Dauer 6 Mark, bei mehrtägiger Abwesenheit 
dagegen für jeden Tag 9 Mark. 
Für den Protokollführer werden für jeden Tag 3 Mark gewährt. 
Diese Reisezulagen werden auch für Sonn= und Festtage oder an- 
dere unverschuldete Unterbrechungen während der auswärtigen Beschäf- 
tigung gewährt. 
2) An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung der erforderlichen 
Akten, Karten u. s. w., erhalten: 
I. wenn, beziehentlich insoweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen gemacht werden kann: 
a) der Kommisserr .. 1 Mark 
für 7,5 Kilometer und außerdem für jeden Zu- 
und Abgang zusammen . . . . ....... . ... . ... . ... 
b) der Protokollfühhernrn ... 0% 
für 7, Kilometer und außerdem für jeden Zu- 
und Abgang zusamhzhmhen " 
II. wenn, beziehentlich insoweit die Reise auf dem Landwege zurückgelegt 
werden muß, mit Inbegriff der Auslagen für Chausfe s Brucken- 
und Fährgelder: 
a) der Kommisser . . 4 Mark 
b) der Protokollfühttrerer 2 
für 7) Kilometer. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als die vorstehend zu I. und II. 
bestimmten aufgewendet werden müssen, so werden die erstattet. 
Die Reisekosten werden, und zwar bei Reisen auf dem Landwege nach dem 
nächsten fahrbaren Wege, für Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat 
jedoch der Beamte Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach 
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