Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8343.) Gesetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. Vom 6. Juli 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rR 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
K. 1. 
I. Algemeine Ge- Die Benutzung und Bewirthschaftung von Waldgrundstücken unterkiegt 
semmung, nur denjenigen landespolizeilichen Beschränkungen, welche durch das gegenwärtige 
Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Die über die Beaufiht ung) Benutzung und Bewirthschaftung der Staats-, 
Gemeinde-, Korporations-, Genossenschafts. und Institutenforsten, sowie der 
Schleswig Holsteinischen sogenannten Bondenholzungen bestehenden besonderen 
Vorschriften bleiben jedoch in Kraft. 
K. 2. 
ti „QJ Fillen, in denent 
VCcsahrens a) durch die Beschaffenheit von Sandländereien benachbarte Grundstücke, 
öffentliche Anlagen, natürliche oder künstliche Wasserläufe der Gefahr 
der Versandung, 
b) durch das Abschwemmen des Bodens oder durch die Bildung von 
Wasserstürzen in hohen Freilagen, auf Bergrücken, Bergkuppen und 
an Berghängen, die unterhalb gelegenen nutzbaren Grundstücke, 
Straßen oder Gebäude der goesahh einer Ueberschüttung mit Erde 
oder Steingeröll, oder der Ueberfluthung, ingleichen oberhalb gelegene 
Grundstücke, öffentliche Anlagen oder Gebäude der Gefahr des Nach- 
rutschens, 
JD) durch die Zerstörung eines Waldbestandes an den Ufern von Kanälen 
oder natürlichen Wasserläufen Ufergrundstücke der Gefahr des Ab- 
bruches oder die im Schuze der Waldungen gelegenen Gebäude oder 
öffentlichen Anlagen der Gefahr des Eisganges, 4 durch 
) dur
	        
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