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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8343.) Gesetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. Vom 6. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rR
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
K. 1.
I. Algemeine Ge- Die Benutzung und Bewirthschaftung von Waldgrundstücken unterkiegt
semmung, nur denjenigen landespolizeilichen Beschränkungen, welche durch das gegenwärtige
Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Die über die Beaufiht ung) Benutzung und Bewirthschaftung der Staats-,
Gemeinde-, Korporations-, Genossenschafts. und Institutenforsten, sowie der
Schleswig Holsteinischen sogenannten Bondenholzungen bestehenden besonderen
Vorschriften bleiben jedoch in Kraft.
K. 2.
ti „QJ Fillen, in denent
VCcsahrens a) durch die Beschaffenheit von Sandländereien benachbarte Grundstücke,
öffentliche Anlagen, natürliche oder künstliche Wasserläufe der Gefahr
der Versandung,
b) durch das Abschwemmen des Bodens oder durch die Bildung von
Wasserstürzen in hohen Freilagen, auf Bergrücken, Bergkuppen und
an Berghängen, die unterhalb gelegenen nutzbaren Grundstücke,
Straßen oder Gebäude der goesahh einer Ueberschüttung mit Erde
oder Steingeröll, oder der Ueberfluthung, ingleichen oberhalb gelegene
Grundstücke, öffentliche Anlagen oder Gebäude der Gefahr des Nach-
rutschens,
JD) durch die Zerstörung eines Waldbestandes an den Ufern von Kanälen
oder natürlichen Wasserläufen Ufergrundstücke der Gefahr des Ab-
bruches oder die im Schuze der Waldungen gelegenen Gebäude oder
öffentlichen Anlagen der Gefahr des Eisganges, 4 durch
) dur