— 419 —
Endurhheil entscheiden und bis zur Rechtskraft desselben das weitere Verfahren
einstellen.
Vor der Entscheidung hat der Kommissar über diese Frage ein schriftliches
Gutachten anzufertigen, welches für die Betheiligten nach Maßgabe des F. 13.
offen zu legen ist.
K. 11.
Auf Grund seiner Ermittelungen hat der Kommissar ein Regulativ zu
entwerfen, welches insbesondere folgende Punkte enthalten muß:
1) die Bestimmung der gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke;
2) die Einschränkungen in der Benutzung, welche den gefahrbringenden
Grundstücken aufzulegen sind;
3) die Bestimmungen über die Herstellung, Unterhaltung und Aufsicht der
erforderlichen Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen;
4) die Bestimmungen darüber, welche Entschädigungen, von wem, nach
welchem Verhältniß, bis zu welchem Betrage und zu welchem Zeit-
punkte dieselben, sowie die Kosten der Schutzanlagen aufzubringen sind.
. 12.
Der Entwurf des Regulativs ist mit einem schriftlichen Gutachten zu be-
gleiten, welches die getroffenen Bestimmungen zu begründen und die einschla-
genden Fragen vollständig zu erörtern hat.
S. 13.
Der Kommissar hat das Gutachten und das Regulativ zur Einsichtnahme
der Eigenthümer, Nutzungs., Gebrauchs- und Servitutberechtigten und der Pächter
der gesahrkringenden Grundstücke, sowie der gefährdeten Interessenten vier Wochen
lang in den Gemeinden, in welchen der betheiligte Grundbesitz belegen ist, bei
dem Gemeindevorsteher offenzulegen und daß dies angeordnet, zur Kenntnißnahme
der Interessenten zu bringen. -
Geht der Antrag von einem Kommunalverbande oder von der Landes-
polizeibehörde aus, so ist dem Antragsteller das Gutachten und das Regulativ
zuzufertigen.
Demnächst hat der Kommissar die sämmtlichen Betheiligten Behufs Anmel-
dung ihrer Einwendungen gegen den Entwurf des Regulativs zu einer münd-
lichen Verhandlung unter der Verwarnung zu laden, daß die Berücksichtigung
HFäter erhobener Einwendungen durch das Waldschutzgericht ausgeschlossen wer-
den kann.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kommissar die Einwendungen
und Gegewworschläge zu erörtern und diejenigen, über welche eine Vereinbarung
nicht erzielt werden kann, festzustellen.
K. 14.
Ueber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens durch den Kom-
missar betreffen, entscheidel das Waldschutzgericht endgültig. E—
(Tr. 8343.) ..