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anderen Behörden zu ertheilenden Auskunft find gebühren- und stempelfrei; es
werden nur die baaren Auslagen in Ansatz gebracht.
Die Kommissare, soweit dieselben nicht Mitglieder des Waldschutzgerichtes
sind, und die sonst zugezogenen Sachverständigen erhalten für ihre Arbeiten, für
ihre baaren Auslagen, sowie für Reise= und Zehrungskosten Entschädigungen
nach Maßgabe des Kostenregulativs vom 25. April 1836. und der später dazu
ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften.
Ist ein Mitglied des Waldschutzgerichtes zum Kommissar ernannt, so hat
derselbe nur Anspruch auf Ersatz der Reise. und Zehrungskosten nach Maßgabe
vorgedachten Kostenregulativs. ∆-
Die Kosten des Verfahrens, welche erforderlichen Falls aus Kreis-Kommunal-=
mitteln oder, wenn der Antrag von der Landespolizeibehörde ausgeht, durch diese
vorgeschossen werden müssen, 7*7 der Antragsteller allein zu tragen, wenn der
Antrag zurückgewiesen oder zurückgezogen ist; andernfalls finden auf diese Kosten
diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in den §#F. 4. und 5. dieses Gesetzes
über die Aufbringung der zu lessenden Entschädigung, beziehungsweise über
vn% J- der auf die angeordneten Anlagen zu verwendenden Kosten er-
eilt sind.
g. 20
Die Ausführung des Regulativs, insbesondere die Ausschreibung und Ein-
ziehung der festgesetzen Beiträge zu der Entschädigung und zu den Kosen der
Schutzanlagen, die Auszahlung der Entschädigung und die Aufsicht darüber, daß
die angeordneten Schutzanlagen regulativmäßig hergestell und unterhalten, auch
die sonstigen im Regulativ festgesetzten Anordnungen befolgt werden, liegt dem
Vorsitzenden des Waldschußzern tes von Amtswegen ob.
Gegen Verfügungen des Vorsitzenden, welche dem Regulativ widersprechen,
kann innerhalb 10 agen nach erfolgter Iastellung bei dem Waldschutzgerichte
Einspruch erhoben werden, welches darüber entscheidet.
KC. 21.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann der Vorsitzende des Waldschutzgerichtes
im öffentlichen Interesse schon vor rechtskräftiger Entscheidung vorläufige Anord-
nungen treffen zur Verhinderung solcher Unternehmungen, welche eine die Gefahr
vergrößernde oder begünstigende Veränderung in der Bewirthschaftung des
Grundstücks vorbereiten. kann diese Anordnungen na Maßgebe der
* 79. und 81. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. (Gesetz Samml. S. 661.)
urch Anwendung der gese lchen Zwangsmittel durchsetzen.
Sowohl gegen die Anordnung als gegen die Fessetung der Strafe kann
innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Zustellung die Klage bei dem Verwaltungs-
gerichte erhoben werden. ?
Ein rechtsverbindlich festgestelltes Regulativ kann später wieder abgeändert
werden. Die Abänderung erfolgt auf Antrag eines Betheiligten und ist in dem-
selben Verfahren wie die ursprüngliche Festsetzung zu bewirken.
Mr. 8343.) g. 23.