Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Dieselben erhalten eine ihren Auslagen entsprechende Entschädigung aus 
Kreis-Kommunalmitteln. 
Ueber die Höhe derselben be#hließt der Kreistag. 
C. 50. 
Das Waldschutzgericht ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder mit Einschluß 
des Vorsitzenden anwesend sind. " 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Ist eine gerade Zahl von Nitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebens- 
alter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Betrifft 
der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Waldschutzgerichtes, oder 
deren Verwandte oder Velschwägerte in auf= oder absteigender Linie, oder bis 
6% dem deiten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung nicht 
Theil nehmen. 
Wird dadurch das Waldschutzgericht beschlußunfthig, so tritt nach der Be- 
stimmung der Deputation für das Heimathswesen das Waldschutzgericht eines 
benachbarten Bezirkes an seine Stelle. 
G. 51. 
So lange in einzelnen Kreisen ein Waldschutzgericht nicht gebildet ist, sind 
die nach F. 3. beziehungsweise §. 23. zulässigen Anträge an den Landrath (Kreis- 
hauptmann) zu richten, welcher verpflichtet ist, sofort die Bildung des Wald- 
schutzgerichtes herbeizuführen. 
In Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, kann der Landrath (Kreishaupt- 
mann) die im F. 21. vorgesehenen vorläufigen Anordnungen treffen. 
KC. 52. 
In selbststindigen Stadtkreisen finden die Bestimmungen der #. 49. 50. 
51. mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Landrathes Creishent. 
manns) der Bürgermeister und an die Stelle der Kreisversammlung die Stadt- 
verordnetenversammlung (Bürgervorsteherkollegium) tritt. 
G. 53. 
Die Eigenthümer, Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutsberechtigten, sowie Vl. Stroföehimmurg. 
Pächter sind, wenn sie den Bestimmungen des Regulativs (§. 20.) zuwider Holz 
einschlagen, mit einer Geldstrafe zu belegen, welche dem doppelten Werthbetrage 
des gefällten Holzes gleichkommt. 
Wenn sie die sonstigen Festsetzungen des Regulativs, durch welche eine be- 
stimmte Art der Benutzung vorgeschrieben oder verboten wird, übertreten, sind 
sie mit einer Geldbuße bis zu 100 Mark zu bestrafen. 
(Nr. 8343.) S. 54.
	        
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