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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 31.
(Nr. 8344.) Vormundschaftsordnung. Vom 6. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Erster Abschnitt.
Vormundschaftsgericht.
S. I.
Das Vormundschaftsgericht wird von Einzelrichtern (Friedensrichtern,
Amtsrichtern, Gerichtskommissarien) verwaltet.
Im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849. und im Be-
sek des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. werden zu diesem Zwecke bei
en ollegialgerichten erster Instanz ein vder mehrere Einzelrichter ernannt.
§. 2.
Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk der Vater zu der Zeit, in welcher die Bevormundung
nöthig geworden I.a seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthalt gehabt hat.
Für eine innerhalb der gesetzlichen Vormundschaft des Vaters erforderliche
Thätigkeit des Vermundschaftöerichts wird die Zuständigkeit durch den Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Vaters bestimmt.
. 3.
Für die Vormundschaft über ein minderjähriges uneheliches Kind ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zur Zeit der Geburt des
Kindes 2* Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt
gehabt hat.
Jahrgang 1875. (Nr. 8344.) 63 5 4.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1875.