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Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei
ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten zwei Drittheile des durch ritter-
schafliche, landschaftliche, gerichtliche oder Steuertaxe, bei städtischen innerhalb
er ersten Hälfte des durch Taxge einer öffentlichen Feuerversicherungs-Gesellschaft
oder durch gerichtliche Taxe zu ermittelnden Werthes, oder wenn sie innerhalb
des fünfzehnfachen Betrages des Grundsteuerreinertrages der Liegenschaft zu
stehen kommt.
Sicheren Hypotheken sichen im Sinne dieser Vorschriften die mit staat-
licher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschrei-
bungen solcher Kerttinstibut= gleich) welche durch Pereinigung von Grund-
besitzern gebildet, mit Korporationsrechten versehen sind und nach ihren Sta-
tuten die Beleihung von Grundstücken auf die im dritten Absatz angegebenen
Theile des Werthes derselben zu beschränken haben.
Versäumt oder verzögert der Vormund die Aulegung von Geldern, so muß
er die anzulegende Summe mit sechs vom Hundert jährlich verzinsen.
KC. 40.
Der Vormund darf Vermögensgegenstände des Mündels nicht in seinem
Nutzen verwenden. Er hat das trotzdem in seinem Nutzen verwendete Geld
von der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt das Vormund-
schaftsgerich nach seinem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert.
ine Hypothek oder Grundschuld, welche auf einem Grundstücke des Vor-
mundes haftet, darf derselbe für den Minde nicht erwerben.
K. 41.
Der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf es:
1) zur Veräußerung von Werthpapieren,
2) uur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung von Kapitalien, sofern
ieselben nicht bei Sparkassen belegt sind,
3) — Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten
icherheit.
Die Genehmigung des Gegenvormundes kann durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt werden.
C. 4.
Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf es:
1) zur Entlassung des Mündels aus der Preußischen Staatsange-
Hörigket.
2) zur Annahme des Mündels an Kindesstatt
3) zum Eintritt des Mündels in eine Einkindschaft;
4) zur Erbauseinandersetzung, sofern dieselbe nicht durch Erkenntniß fest-
gesetzt wird;
5) zur