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K. 45.
Zur Eingehung von wechfemmäfigen Verbindlichkeiten darf eine allgemeine
Genehmigung ertheilt werden, wenn sie durch die vormundschaftliche Vermögens-
verwaltung erforderlich wird.
K. 46.
Ein ohne die nach ⅛ 41. 42. erforderliche Genehmigung abgeschlossenes
Rechtsgeschäft hat nur dieselbe Wirksamkeit, wie ein von einem Mündel, welcher
sich mit Genehmigung des Vormundes verpflichten kann, ohne Genehmigung des
Vormundes abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
S. 47. .
DerVaterdesMündelsistberechtigt,inder§.17.Nr.2.bestinnnten
Form den von ihm benannten Vormund von der Nothwendigkeit der Genehmi-
ung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts zu den F. 41. J. 42.
Nr. 4—14. und §. 44. bezeichneten Handlungen zu befreien.
Im Pile solcher Befreiung ist in der Beilung die allgemeine Ermäch-
tigung zur Vornahme der bezeichneten Handlungen zu ertheilen. Die Befreiung
wird erst durch diese Ermächtigung wirksam.
. 48.
Die bestehenden Vorschriften über das Erforderniß der Einwilligung des
Vormundes, des Vormundschaftsgerichts und des Familienraths zur Eheschließung
des Mündels und über die Wirkungen des Manzels dieser Einwilligung bleiben
mit der Maßgabe in Kraft, daß in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu
Cöln die dem Familienrath zugewiesene Thätigkeit von dem Vormünndschaftsgrricht
auszuüben ist.
. 49.
Durch die Genehmigung eines Geschäfts Seitens des Gegenvormundes wird
der Vormund, durch die Genehmigung Seitens des Vormundschaftsgerichts wer-
den der Vormund und der Gegenvormund von ihrer Haftpflicht dem Mündel
gegenüber nicht befreit.
G. 50.
ç Der Mündel wird der Rechtswohlthat des Nachlaßverzeichnisses bei einer
ihm angefallenen Erbschaft durch Handlungen oder Unterlassungen des Vor-
mundes nicht verlustig.
5
III. Beaufsichtigung der Vormundschaft.
F. 51.
Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thatigkeit des Vor-
mundes und des Ge en# es Aufsicht *6n führen. bätig
Das Vormundschaftsgericht ist befugt, gegen den Vormund und den
Hepenwormurd Ordnungsstrafen zu verhängen. Eine Ordnungsstrafe darf den
Betrag von dreihunderk Mark nicht übersteigen. ·
. §.52.