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Sind außer dem Vorsitzenden nur zwei Mitglieder vorhanden, so hat der
Familienrath ein oder zwei Ersatzmitglieder zu berufen und die Reihenfolge zu
estimmen, in welcher dieselben bei etwaiger Beschlußunfähigkeit einzutreten haben.
S. 77.
Der Familienrath wird durch den Vormundschaftsrichter auf den Antrag
zweier Mitglieder, des Vormundes oder des Gegenvormundes oder von Amts-
wegen snengerufen.
lle Mitglieder sind mündlich oder schriftlich durch den Vormundschafts-
richter einzuladen.
Der Familienrath faßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vormundschafts-
richters den Ausschlag.
K. 78.
Zum Nachweise eines gültigen Beschlusses genügt die Unterschrift des Vor-
mundschaftsrichters.
Doer Vormund kann verlangen, daß ihm die Beschlüsse des Familienraths
scriftlch ugeen. »
b *Wie die Beschlüsse des Familienraths findet Beschwerde nach Maßgabe
—
Wird ein sofortiges Einschreiten erforderlich, so hat der Vormundschafts-
richter die nöthigen Anordnungen zu treffen und unverzüglich den Familienrath
zusammen zu berufen, um diesen von der g bossene Verfügung in Kenntniß
zu achte und über die weiter zu ergreifenden Maßregeln einen Beschluß herbei-
zuführen.
K. 79.
Die Mitglieder des Familienraths können aus denselben Gründen wie ein
Vormund durch das Beschwerdegericht entsetzt oder entlassen werden.
Gegen Mitglieder des Familienraths, welche ohne genügende Entschuldi-
ung ausbleiben, kann der Vormundschaftsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu
zun ert Mark verhängen.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe findet Beschwerde nach Maß-
gabe des F. 10. statt.
K. 80.
Fehlt es an der erforderlichen Anzahl von geeigneten Personen zur Bil-
dung oder Echänzung des Familienraths, so ist die Vormundschaft nach den
Vorschriften dieses Abschnitts I.—IV. zu behandeln.
Von der Auflösung des Familienraths sind die bisherigen Mitglieder, der
n und der Gegenvormund durch den Vormundschaftsrichter in Kenntniß
zu setzen.
Auch . dem Vormund und dem Gegenvormund eine neue Bestallung
zu ertheilen, die frühere aber zurückzugeben.
(Xr. 8344) 65“ Dritter