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Art, Drainröhren, Kreide, Thon= oder Peifenerde, Seegras, Sand,
Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, rohem Schwefel, Salz, Heu
und Stroh, Dachreth, Dünger, frischen Fischen oder Eichenholz zum
Schiffsbau besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für
Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Apenrade regelmäßig oder häufig
im Shrelbcsanhen, ann 8 Weht, anstatt des kanismnchigen Hafen-
geldes für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden,
eren Höhe nach Beschio der städtischen Kolleglen mit Genehmigung
der Regierung festzusetzen bleibt.
B. An Bohlwerksgeld wird entrichtet von allen Waaren, welche über die
sädtischen Bohlwerke zu Lande gebracht, oder von denselben aus verladen
werden:
1) für jede Tonne —= 20 Zentner der unter den Ausnahmen 2.b. auf-
geführten Waarten . .. . . . .. . . .. 6 Pf.
2) für jede Tonne der übrigen Waarcen . .. 12
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung des Raumgehalts der Schiffe, rücksichtlich der Hafen-
abgabe, sowie bei Berechnung der Bohlwerksabgabe werden Bruchtheile
von einem halben Kubikmeter oder mehr für ein volles Kubikmeter ge-
rechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnune golassen
Bei Gütern, welche nicht nach Gewicht # berechren ind, wird ein
Kubikmeter gleich einer halben Tonne gerechnet.
2) Das abgabenpflichtige Apenrader Hafengebiet umfaßt den unmittelbar
vor der Etatt elegenen Theil des Apenrader Meerbusens und wird durch
eine von der Mündung des die Apenrade-Flensburger Chaussee durch-
schneidenden Baches Nellebeck bis nach der südwestlichen Ecke der Jürgens-
gaarder Hölzung gezogene gerade Linie begrenzt.
Befreiungen.
Von der Enteichtung der Hafen= und Bohlwerksabgaben sind sowohl für
den Eingang als für den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücks-
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsttung
ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zula-
dung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur,
um Erkundigungen einzziehen oder Orders in Empfang zu nehmen, in
den Hafen einlaufen und denselben ohne Ladung gelöscht oder einge-
(Tr. 8346.) nom-