Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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XX.  347

Verwabrungsliste
des  Großherzoglichen  Notarintt

Bollzugsauleitung.

Die  Liste  wird  fortlaufend  in  Form  eines  gebundenen,  wenigstens  100  Blätter  umfassenden

  Buches  geführt.

In  der  Liste  ist  mit  jedem  Kalenderjahr  unter  einer  entsprechenden  Ueberschrift  eine
neue  Seite  zu  beginnen.  Die  Eintragungen  sind  jedes  Jahr  in  Spalte  1  mit  1
anfangend  zu  nummeriren.  Uebertragungen  finden  hiebei  nicht  statt.

3.  Gegenstand  der  Eintragung  sind  diejenigen  Geldbeträge,  welche  der  Notar  als  Vollstreckungsbeamter

  an  die  im  Vertheilungstermine  nicht  erschienenen  Empfangsberechtigten
  zu  übersenden  hat  (Zwangsversteigerungsgesetz  §  117  Absatz  2),  und  die  Gelder
und  Werthpapiere,  welche  von  demselben  zu  hinterlegen  sind.  Geldbeträge,  welche  an
die  im  Vertheilungstermine  anwesenden  Berechtigten  ausbezahlt  werden  (Zwangsversteigerungsgesetz
  5  117  Absatz  1),  sind  in  die  Liste  nicht  aufzunehmen.

In  Spalte  2  ist  die  Vollstreckungssache,  in  der  die  Annahme  von  Geld  und  Werthpapieren
  erfolgt,  durch  Angabe  von  Jahr  und  Ordnungszahl  der  Eintragung  in  der
Vollstreckungstabelle  (Formular  11  zur  Tabellenvorschrift  vom  23.  Dezember  1899)
zu  bezeichnen.

 

Zur  Bezeichnung  der  „Veranlassung  der  Verwahrung“  in  Spalte  5  genügt

in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Gelder  behufs  Uebersendung  an  einen  im  Vertheilungstermine
  nicht  erschienenen  Empfangsberechtigten  angenommen  werden,  die  Anführung
des  „§  117  Absatz  2  Zwangsversteigerungsgesetz“  und  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
Gelder  und  Werthpapiere  zu  hinterlegen  sind,  die  Bezeichnung  der  gesetzlichen  Bestimmung,
  auf  Grund  deren  die  Hinterlegung  zu  erfolgen  hat.

 

 

.Baare  Geldbeträge  sind  in  den  Spalten  6,  7  und  10,  11  sowohl  in  Ziffern  als  in

Buchstaben,  Werthpapiere  sind  außer  nach  Art  und  Nennwerth  auch  nach  den  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen  (Serie,  Nummer,  unter  Umständen  Zinsfuß  und  Ausgabe—
jahr)  zu  bezeichnen.  In  Spalte  10  und  11  kann  der  Gegenstand  durch  eine  Bezugnahme
  auf  die  Bezeichnung  in  Spalte  6  und  7  bezeichnet  werden,  wenn  hierdurch
nicht  Zweifel  über  den  Gegenstand  der  Ablieferung  entstehen.

 

Als  „Nachweis  der  Ablieferung“  ist  in  Spalte  12  der  Posteinlieferungsschein,

die  Empfangsbescheinigung  der  Amtskasse  oder  die  sonstige  Bescheinigung  (Quittung),
jeweils  unter  Beifügung  des  Datums  des  Belegs,  anzugeben.