Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Ausnahmen. 
1) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Retto-Raumgehalt entrichten 
die WMgbben u I. und II. nur mit 5 Pf. beziehungsweise 2 Pf. für jedes 
Kubikmeter Raumgehalt. Holzschuiten aus dem Putiger ke zahlen 
#eon bei einem NRetto-Raumgehalt von men als 170 Kubikmeter, wenn 
e mit Brennholz, Torf oder Braunkohlen beladen sind, 5 Pf., wenn sie mit 
Ballast ausgehen, 2 Pf. für jedes Kubikmeter ihres Netto-Raumgehalts. 
Fahrzeuge, deren Ladung 
a) den vierten Theil ihres Netto--Raumgehalts nicht übersteigt, 
b) ausschließlich in Dachpfannen) Dachschiefer, Lemahlenem Cement in 
Tonnen, Bruch-., Cement-, Granit-, Gyps-., Kalk., Mauer., Pflaster- 
oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, 
Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besehb 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
Farzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
leiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht 
oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt 
oder eingenommen wird, den Satz für beladene beziehentlich Ballast- 
schiffe einmal; 
J) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. ! eine Ladung, welche die Hälfte 
ihres Retto-Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder eimnehmen von 
der Beiladung den Sat für beladene gernt entsprechenden Netto- 
Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. — 
Für die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten Beiladung 
durch Einnehmen von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein- 
laufen) so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
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Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes find befreit: 
. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu 
) 8 8 den 5 r ohne Ladung verlassen; I i 
2) alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres 
in Empfan u nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne 
Ladung ge bttzt oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder 
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch er- 
ittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Ung Kas. 
(Fr. 6250.) e/
	        
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