— 481 —
Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen
zu haben, wieder verlassen,
3) Fahrzeuge von 170 Kubibkmneter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie
auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebietes
in den Kappeler Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst
eine Beiladung einzunehmen oder zu löschen, deren Gewicht in Zentnern
die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht
übersteigt;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülseleitun bei gestrandeten oder in Noth be-
findlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; ·
6)Schiffsgcfäße,welcheKön1»liches,Staats-oderReichseigenthumsind,oder
lediglich für Königliche, Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände be-
fördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang;) insofern sie den
een leer oder beballastet wieder verlassen, auch für den Ausgangz;
9) Voote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören)
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Anhang.
A. An Bohlwerksgeld wird entrichtet von Waaren, welche über die
öffentlichen Bohlwerke zu Lande gebracht oder in Schiffe verladen werden —
und zwar:
1) von Zink, Stangen- und Schmiedeeisen, Eisenblech, Blech, Cedernholz,
Farbeholz, Knochen, krystallisirter Soda, Glaubersalz, Holzmehl, Schmack,
gebackenem Obst, Salz, geräucherten Heringen, Käse, Graupen, Grütze,
Roggen., Gersten-, Weizen- und Buchweizenmehl, Kleesaat und Sämereien,
für den Zennnenrnrnr . . .. .. . . .. . .. 2 Pf.
2) von allen Getreidearten, ferner von Erbsen, Wicken, Leinsaamen,
Rapps, Rübsen, Linsen, Bohnen, Buchweizen, Kartoffeln, Spelt,
für je 2 Zentner. . . . .. . . . . ·........................... Z-
3) von Roheisen, Schmiedeeisenbruch, Galmey, Graphit, Schwefel,
Knochenschwärze, Blaustein, Oelkuchen, gebranntem Gyps, Harz,
Cichorien, ordinärer Erdfarbe, Wasserblei, Schwerspat, Schwefel-
säure, Guano, Lohe, Kleie, Dachschiefer, geschlemmter Kreide
und von allen künstlichen Düngerstoffen, von Heu, Stroh und
natürlichem Dünger,
für den LZennnntenr 1
4) von Schleifsteinen, Mühlensteinen, Steinkohlen, Koaks, Braun-
kohlen, Kreide, Kalksteinen,
für je 10 Zennen . . ... 3
(Kr. 8353.) 69“ 5) von