Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen 
zu haben, wieder verlassen, 
3) Fahrzeuge von 170 Kubibkmneter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie 
auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebietes 
in den Kappeler Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst 
eine Beiladung einzunehmen oder zu löschen, deren Gewicht in Zentnern 
die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht 
übersteigt; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülseleitun bei gestrandeten oder in Noth be- 
findlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; · 
6)Schiffsgcfäße,welcheKön1»liches,Staats-oderReichseigenthumsind,oder 
lediglich für Königliche, Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände be- 
fördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste 
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang;) insofern sie den 
een leer oder beballastet wieder verlassen, auch für den Ausgangz; 
9) Voote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören) 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Anhang. 
A. An Bohlwerksgeld wird entrichtet von Waaren, welche über die 
öffentlichen Bohlwerke zu Lande gebracht oder in Schiffe verladen werden — 
und zwar: 
1) von Zink, Stangen- und Schmiedeeisen, Eisenblech, Blech, Cedernholz, 
Farbeholz, Knochen, krystallisirter Soda, Glaubersalz, Holzmehl, Schmack, 
gebackenem Obst, Salz, geräucherten Heringen, Käse, Graupen, Grütze, 
Roggen., Gersten-, Weizen- und Buchweizenmehl, Kleesaat und Sämereien, 
für den Zennnenrnrnr . . .. .. . . .. . .. 2 Pf. 
2) von allen Getreidearten, ferner von Erbsen, Wicken, Leinsaamen, 
Rapps, Rübsen, Linsen, Bohnen, Buchweizen, Kartoffeln, Spelt, 
für je 2 Zentner. . . . .. . . . . ·........................... Z- 
3) von Roheisen, Schmiedeeisenbruch, Galmey, Graphit, Schwefel, 
Knochenschwärze, Blaustein, Oelkuchen, gebranntem Gyps, Harz, 
Cichorien, ordinärer Erdfarbe, Wasserblei, Schwerspat, Schwefel- 
säure, Guano, Lohe, Kleie, Dachschiefer, geschlemmter Kreide 
und von allen künstlichen Düngerstoffen, von Heu, Stroh und 
natürlichem Dünger, 
für den LZennnntenr 1 
4) von Schleifsteinen, Mühlensteinen, Steinkohlen, Koaks, Braun- 
kohlen, Kreide, Kalksteinen, 
für je 10 Zennen . . ... 3 
(Kr. 8353.) 69“ 5) von
	        
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