Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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oder Rohschwefel besteht, haben für den bestauten Raum nur 2 des nach 
den Normalsätzen zu berechnenden Hafengeldes zu entrichten. 
3) Fahrzeuge, welche als vorbeisegelnd klarirt werden, haben das Hafengeld 
nur nach Maßgabe der gelöschten oder geladenen Waaren zu entrichten, 
wobei 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt zu rechnen sind. 
4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Kiel regelmäßig oder häufig im 
Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt der tarifmäßigen Abgaben für 
jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindungssumme entrichtet werden, 
eren Höhe durch Beschluß der Stadtkollegien unter Vorbehalt der Ge- 
nehmigung der Regierung festzusetzen ist. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung des Raumgehalts resp. des bestauten Raumgehalts 
werden Bruchtheile von einem halben Kubikmeter und mehr für ein volles 
Meter gerechnet, kleinere Bruchtheile fallen weg. — Die Reduktion der 
gelöschten oder geladenen Waaren auf Raumgebalt ist nach Anleitung 
es Bestauungsreglements vom 29. Dezember 1838. (chron. Sammlung 
der Verordnungen für Schleswig-Holstein S. 843 ff.) zu ermitteln. 
Hierbei gelten 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Neilb- glaumgehalt 
2) Ergiebt die Berechnung der Bestauung einen höheren Raumgehalt als 
der gemessene Raum des Schiffes, so ist die Abgabe nur nach dem letzteren 
zu berechnen und das Schiff als vollbeladen zur Abgabe heranzuziehen. 
3) Die Hebung geschieht auf Grund der Zolldeklaration und, wo eine solche 
nicht abgegeben wird, auf Grund der Ermittelungen des von der Stadt- 
verwaltung hiermit beauftragten Beamten. 
4) Das abgabepflichtige Kieler Hafengebiet wird begrenzt durch eine von der 
Seeburg, am nordwestlichen Ufer der Föhrde bis nach der an der 
Schwentinemündung gelegenen Spitze von Ellerbeck am südöstlichen Ufer 
gezogene Linie. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und denselben 
ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche in den Hafen einlaufen und denselben wieder ver- 
lassen, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung 
ganz oder theilweise veräußert zu haben; 
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch erlit- 
tene Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung 
ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zu- 
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie Fahrzeuge, die zur Reparatur 
(Tr. 8355.) des
	        
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