Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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nützigen Zwecken im Interesse dieser Verbände zu, während die urfprünglichen 
Dotationsfonds, sowie die denselben bisher hinzugewachsenen Kapitalbestände, als 
Kapitalbestand zur Gewährung von Darlehnen zu erhalten sind. 
KC. 10. 
Die für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Westfalen und Ucherefmag en po 
die Rheinprovinz beziehungsweise für einzelne Theile derselben gegründeten P. feteeltrt 
vinial, Melioralspnsfon § werden den Verbänden dieser Provinzen, soweit ihnen vinzialverbsnde der 
dieselben noch nicht eigenthümlich gehören, übereignet. Ateren Prowinken. 
Ebenso geht die Verwaltung und Verwendung dieser Fonds, soweit die- 
selbe bisher den Behörden des Staates zustand, aum die gedachten Prorinzial 
verbände über. Die Fonds sind zu Darlehnen für dauernde Bodenverbesserungen 
aller Art in denjenigen Landestheilen zu verwenden, für welche sie nach den zur 
Zeit bestehenden Einrichtungen bestimmt sind. 
Außerdem dürfen Bewilligungen erfolgen zu Waldanlagen, Obstbaum- 
plantagen und sonstigen Baumpflanzungen, zu Verbesserungen des Wirthschafts- 
betriebes u. s. w. 
Ueber den Zinsgewinn der Meliorationsfonds steht den Provinzialverbänden 
die freie Verfügung zu. 
KC. 11. 
Die in Ausführung des Gesetzes vom 30. Juni 1841. (Geset Samml. Ueberegnung der 
S. 255) in der Provinz Schlesien angesammelten Fonds werden, unter Auf- Schtesshen Bieh-a#se 
bebung der für die drei Regierungsbezirke dieser Provinz bestehenden Viehver- * von 
sicherungs-Gesellschaften, dem Provinzialverbande von Schlesien zur Verwaltung . 
und Verwendung im Intreess der Rindviehzucht derjenigen Bezirke, für welche 
diese Fonds angesammelt sind, überwiesen. 
S. 12. 
Die biser vom Staate zu Beihülfen und Prämien für Hebammen und Ueberweisung von Zu- 
Hebammenzöglinge geleisteten Zuschüsse werden den betheiligten Kommunalver- hse sur bas Heb- 
bänden überwiesen. Demgemäß erhöhen sich die diesen Kommunalverbänden eelne Provinzialoer- 
nach F. 2. dieses Gesetzes, beziehungsweise nach F. 1. des Gesetzes vom 7. März bünde. 
1868. (Geset Samml. S. 223.) aus den Einnahmen des Staatshaushalts zu 
ewährenden Jahresrenten für den Provinzialverband von Preufen um die 
umme von jährlich 1641 Mark, für den Provinzialverband von Hannover 
um die Summe von jährlich 60 Mark, für den Provinfialverbend der Rhein- 
provinz um die Summe von jährlich 930 Mark, für den Stadtkreis Frank. 
furt a. M. um die Summe von jährlich 1200 Mark, für den Landeskommunal- 
verband der Hohenzollernschen Lande um die Summe von jährlich 258 Mark. 
S. 13. 
Folgende Hebammenlehrinstitute werden unter Uebertragung aller dem uebertragung der Ver, 
Staate bezüglich derselben und der dazu gehörigen Vermögensobjekte zustehenden ollzg und Uuer- 
Rechte und obliegenden Verpflichtungen und unter Gewährung der aus der ammenledrinstitute an- 
it. 8360 Staats- *
	        
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