Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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In diesen Fällen hat jedoch der Besitzer des Lehns zehn Prozent des 
Lehnwerths nach Abzug der von dem Erwerber übernommenen Lehnsschulden 
zum gerichtlichen Depositorium zu zahlen. 
KC. 19. 
Treffen die Voraussetzungen der §F. 17. und 18. nicht zu, oder ist die 
Veräußerung ohne Einwilligung der nächsten Lehnberechtigten erfolgt, so ver- 
aeen en nach F. 3. zu kerüchichnsgenten Lehnberechtigten ihre lehnrechtlichen 
nsprüche. 
KC. 20. 
Hinsichtlich der auf Wiederkauf oder durch antichretischen Pfandvertrag 
veräußerten Lehne bleibt es bei den desfallsigen Verträgen. 
K. 21. 
Gelangt in Gemäßheit der §#§. 19. und 20. das Gut wieder in die Hand 
eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die 3 — 16. mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die im FJ. 11. bestimmte vierjährige Frist von der 
Erlangung des Besitzes an zu rechnen ist. 
G.22. 
Die Löschung der Lehnseigenschaft eines Gutes im Grundbuche erfolgt auf 
den Antrag des Besitzers, wenn derselbe durch ein Zeugniß des zuständigen 
Appellationsgerichtes nachgewiesen hat, daß die Aufhebung des Lehnsverbandes 
in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetes erfolgt, beziehungsweise die fest- 
estellte Entschädigungssumme gezahlt oder deponirt ist. Wird das Lehn in Fiol 
ommiß verwandelt, so hat die Fideikommißbehörde die Eintragung der Fidei- 
kommißgqualität zu veranlssen. In diesem Fall muß gleichzeitig mit dieser Ein- 
tragung die Löschung der Lehnsqualität erfolgen. 
Der Aushändigung eines Geldlehns (Lehnsstamm) an den zeitigen Lehns- 
besitzer kann nur auf Gund eines Zeugnisses des zuständigen Appellations. 
gerichtes über dessen Allodifikation erfolgen. Beschwerden über die nach diesem 
Para - zu bewirkenden Eintragungen und Löschungen, und Allodifikationen 
von 7 ehnen werden in letzter Instanz vom Justizminister entschieden. 
g. 23. 
Die nach §. 9. Nr. 1. und 4 18. zu zahlende Allodifikationssumme dient, 
sofern sich die Lehnberechtigten nicht über deren Theilung einigen, zum Besten 
einer für die bisher lehntragende Familie bestimmten Sttng. 
Der zur Bildung desser Stiftung und Feststellung des Statuts erforder- 
liche Familienschluß wird in einer für die Familie bindenden Weise durch die 
nach H. 3. ermittelten Lehnberechtigten gefaßt. 
Zur
	        
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