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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 38 —
Jnhalt: 2 k, betreffend die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Angrlegenhe#iten,
64. — Geseg, betreffend die Kosten, Stempel und Gebühren in Vormundschaftsfachen, S. öue.
— Bekanntmachung der nach bem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätt#
Fabzirie#n landesherrlichen Erlasse, UArkunden 2c., S. u186.
(Nr. 8371.) Gesetz, betreffend die Gebähren der Jeugen und Sachverständigen in gerichtlichen
Angelegenheiten. Vem 1. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcG
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der in erichtlichen An —“–3 zu vernehmende Zeuge erhält eine
Euschizung. 1n ie i aach- e Jeitversäummiß im Betrage von zehn Pfen-
nigen 66 Einer Mark auf jede angefangene Stunde.
chädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen ver-
siumcdt Erwer es zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn
Stunden zu gewähren.
enen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren
Gewerbebetrieb fihren Unterhalt suchen oder sich in gleichen Verhältnissen mit
selchen Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende
Epbes auch dann, wenn die Versäumniß eines Erwerbes nicht statt-
gefunden hat.
—
Der in gerichtlichen Angelegenheiten zugezogene Sachverständige erhält für
seine Leistungen eine Vergütung nach Maßga ⅛ der Zeitversäumniß
im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sach-
verständi en zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden
zu gewä
Ihreung unn (Nr. 8371.) 78 G . 3.
Ausgegeben zu Berlin ben 12. August 1875.