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6) von dem Mehrbetrage bis zu 30,000 Mark,
7) von dem Mehrbetrage bis zu 60,000 Mark
je drei Mark,
8) von dem Mehrbetrage sechs Mark.
Diese Sätze kommen jedoch bei Pflegschaften nur insoweit zum Ansatz, als
nicht rücksichtlich der eo in deren Interesse ein Pfleger bestellt wird, eine
Vormundst ESt oder llegschaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die
folgenden Bestimmungen Anwendung finden.
Dieselben Sätze sind von dem Kapitalbetrage des Vermögens des Mün-
dels zu erheben, wenn die gesetzliche Vormundschaft über einen Großjährigen in
Folge der Anordnung des Vormundschaftsgerichtes eintritt. Wird später eine
andere Vormundschaft eingeleitet, so ist der erhobene Betrag auf die Kosten der-
selben anzurechnen.
§S. 4.
B. Bei anderen Pflegschaften und bei Vormundschaften, mit Ausnahme
der geschlichen Vormundschall, ist von dem Kapitalbetrage des Vermögens des
Mündels, auf welches sich die Pflegschaft oder Vormundschaft erstreckt, insofern
dasselbe über 150 Mark beträgt (§. 7. Nr. 5. des Gesetzes vom 10. Mai 1851.),
zu erheben:
1) von je 50 Mark des Betrages bis zu 300 Mark
2) von je 100 Mark des Mehrbetrages bis zu 600 Mark,
3) von je 150 Mark des Mehrbetrages bis zu 1500 Mark,
4) von je 300 Mark des Mehrbetrages
fünfzig Pfennige.
g. 43.
Außerdem ist zu erheben:
C. von den jährlichen Revenüen desjenigen Vermögens, über dessen Ver-
waltung dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt werden muß:
1) von je 20 Mark des Revenüenbetrages bis zu 300 Mark
2) von je 30 Mark des Mehrbetrages bis zu 600 Mark
3) von je 60 Mark des Mehrbetrages bis zu 1500 Mark,
4) von je 120 Mark des Mehrbetrages
zwanzig Pfennige.
Dabei werden statt der Berechnung die jährlichen Revenüen zu 3 Prozent
des Kapitalvermögens nach Abzug der Schulden angenommen und das ange-
fangene Kalenderjahr sowohl am Anfang als am Ende der Verwaltung voll
gerechnet.
g. 44.
Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Wormundfchafte-
gerichten als solchen oder Behufs Sicherstellung, Verwaltung oder Beaufsi giigung
(Nr. 8372, es