Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 2. 
Neben den nach diesem Gesetze zu erhebenden Kostensätzen sind weder 
Schreibgebuͤhren, noch Gebühren oder Porto für Zustellungen oder Behändi- 
gungen, noch Aufrufsgebühren, noch Gebühren für einfache auf Anfrage er- 
ehende Bescheide, für die wegen Beseitigung vorläufiger Anstände ergehenden 
Ouischenverfsi unge und für die Abhaltung von Terminen zu entrichten. 
Für Bescheide auf unbegründete Gesuche oder Beschwerden außerhalb einer 
eingeleiteten Vormundschaft oder Pflegschaft und für vereitelte Termine werden 
die Gebühren nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen besonders erhoben. 
g. 3. 
Durch die Tarifsätze werden zugleich die Stempelabgaben gedeckt, welche 
auf Grund der vach, dem Gesetze wegen Aenderung der Stempelsteuer vom 
24. Februar 1869. (Gesetz Samml. S. 366.) I§. 1. 2. und dem Gesetze, be- 
treffend die Aufhebung ic. gewisser Stempela- 9 en, vom 26. März 1873. (Ge- 
setz Samml. S. 131.) §. 2. in Kraft gebliebenen älteren Vorschriften zu er- 
heben waren. 4 
Hinsichtlich der Zahlung von Kostenvorschüssen, der Kostenstundung und 
der Kostenbefreiung, sowie Henschtlich der Erledigung von Beschwerden über 
den Ansatz und über die verweigerte Stundung oder Niederschlagung der Kosten 
kommen die bisher in Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften zur Anwen- 
dung, soweit dieselben nicht durch §. 7. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. ab- 
geändert werden. 
. 5. 
Insoweit nach den vorstehenden Bestimmungen Schreib., Zustellungs- und 
Aufrufsgebühren von den Betheiligten nicht zu entrichten sind, werden den auf 
den Bestg solcher Gebühren angewiesenen Beamten aus der Staatskasse ohne 
Rücksicht auf den Eingang des Kostenpauschquantums vergütigt: 
1) an Schreibgebühren für jeden Bogen fünfundzwanzig Pfennige. 
Dabei werden 96 Zeilen Schrift, die Zeile zu 12 Silben gerechnet, 
einem Bogen Schreibwerk gleich geachtet und nur angefangene Bogen, 
ingleichen Schriftstücke von geringerem Umfange als einem Bogen wie 
volle Bogen vergütigt; 
2) für die Vornahme von Behändigungen oder Zustellungen fünfund- 
zwanzig Pfennige. 
Diese Gebühr wird um zwanzig Pfennige erhöht, wenn die Zustellung 
an die Partei außerhalb des Ortes, wo der Zustellungsbeamte seinen 
Wohnsitz hat, bewirkt werden muß; 
3) an Aufrufsgebühren für jeden Termin dreizehn Pfennige. 
Diese Gebühren werden nicht gezahlt, wenn der Mündel zur Zeit der 
Schreibarbeit, der Behändigung, der Zustellung oder des Aufrufes nicht me 
(Nr. 8372.)
	        
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