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Anlage.
Auszug
aus dem
Gesetze: betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten.
Vom 10. Mai 1851.
C. 7.
In Rücksicht auf die unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, taub-
stummen und geisteskranken Personen wird Folgendes bestimmt:
1. Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die
Höhe des Vermögens des Pflegebefohlenen aus demselben erhoben werden:
a) alle Kosten, welche vor Einleitung der Vormundschaft entstanden, in-
sofern sie nicht für vormunsschatsgrrichttche Akte zu entrichten sind,
welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vorzunehmen
waren;
b) alle baaren Auslagen (F. 6.) und Halkusaturgebühren, diese jedoch
nur soweit, als das Vermögen des Pfflegebefohlenen zur Zeit der an-
gefertigten Kalkulaturarbeit 50 Thaler nach Nr. 5. übersteigt
I) die in der Regel aus den betreffenden Massen zu entnehmenden Kosten
eines durch Adjudikatoria beendigten Subhastationsprozesses und der
Kaufgelderbelegung, und des erbschaftlichen Liquidationsprozesses,
wenn und sobald sich eine Unzulänglichkeit des Vermögens zur Be-
friedigung der Gläubiger ergiebt.
2. Mit der Einziehung anderer Kosten sollen dieselben während der Dauer
der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit diese nicht aus den nach
Bestreitung des Unterhalts und der Er iehung etwa übrig bleibenden Ueberschüssen
der Revenüen ihres Vermögens gedeckt werden können. Sobald aus der am
Schlusse eines Jahres oder sonst gelegten Rechnung sich ein solcher Ueberschuß
ergiebt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten, jedoch
unter der Maßgabe, daß daraus zunächst die noch nicht berichtigten baaren Aus-
lagen zu entnehmen sind, verwendet werden.
3. Wenn in Folge letztwilliger Verordnung, oder nach Provinzial- oder
Statutarrecht, oder nach besonderen Verträgen der Mutter oder einem Dritten
der Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite Verwaltung des
Vermögens zusteht, so ist von dem vormundschaftlichen Gerichte nach Vernehmung
des Vormundes und nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und welcher
Revenüenbetrag als Ueberschuß anzusehen ist. 4 W
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