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seiner Wiese auf dem rechten Ufer des Eine-Baches in Ritzgeroder Flur in den
Tilkerode-Abberoder Separationsplan eingeworfen hat, weil dieselben in Folge
Durchreißens des Eine-Baches auf dessen linkes Ufer, die Anhaltische Seite, zu
liegen gekommen sind) und welche in gedachter Separationssache der Herzoglich
Anhaltischen Domaine Abberode planmäßig mit überwiesen worden sind, von
Preußen an Anhalt abgetreten worden.
Die in vorstehenden Punkten erwähnten) in andere Hoheit über-
gehenden Grundstücke werden, soweit nöthig, und zwar ebenfalls kostenfrei, einer-
Fete aus dem betreffenden Grundbuche, beziehungsweise Grundakten (Handels-
und Hypothekenbüchern) extabulirt und andererseits in die betreffenden Grund-
bücher, beziehungsweise Grundakten übertragen; es bedürfen die zur Eintragung
in die betreffenden Grundbücher, beziehungsweise Grundakten rc. geeigneten
Rechtsakte nicht einer nochmaligen Verlautbarung vor dem anderseitigen Grund-
richter, und es werden die Hypothekenverhältnisse ebenfalls von den beiderseitigen
Gerichten kostenfrei regulirt.
VII. Die nach obigen Punkten I. bis V. festgestellten Grenzen weist die
zu diesem Rezesse gehörige, Artikel 4. erwähnte Karte ebenfalls mit nach.
Artikel 4.
Die nach Vorstehendem festgestellten neuen Landesgrenzstrecken und die
neu regulirte Landesgrenze um das Dorf Abberode, sowie die in Verbindung
hiermit festgestellte kurze, bisher etwas zweifelhafte Grenzstrecke von der Artikel I.
sub II. erwähnten sogenannten Spendewiese an nordöstlich hin, zwischen dem in
der Königlich Preußischen Flur Königerode belegenen Forstrevier Gehrenschwende
der Mansfelder Gewerkschaft und den in der Herzoglich Anhaltischen Flur Harz-
gerode belegenen v. Röderschen Wiesen, bis zur Herzoglich Anhallischen Farfb-
ben mit Grenzzeichen vermalt worden, und zwar theils mit behauenen Steinen,
welche zumeist mit den Buchstaben K. P. und H. A. und zum Theil bloß mit
den Buchstaben K. P. oder II. A., oder auch mit den Buchstaben P. und A.
brieichnet sind, theils mit kleinen gewöhnlichen Grenzsteinen (sogenannten Läufer-
einen).
Mit Ausnahme der Strecken, auf welchen die Guenze durch den Eine-
Bach und zwar durch die Mitte des Bachbettes gebildet wird, stehen die frag-
lichen Grenzzeichen auf der Grenze selbst, auf jenen Strecken jedoch etwas seit-
wärts, bald auf der einen, bald auf der anderen Seite des Eine-Baches.
Die fragliche Grenze weist überall die in drei Sektionen getheilte, in zwei
Exemplaren vorhandene Karte nach, welche beschrieben ist:
Karte von der neu regulirten Grenze zwischen dem Königreich Preußen
und dem Herzogthum Anhalt an dem Echtershagen, in dem Eine-Thale,
bei den Dörfern Steinbrücken und Abberode uns an der Wiebeck, gefer-
tigt im Jahre 1874. durch
Tiemann,
Herzogl. Anhalt. Vermessungs-Revisor.
Sekt. I. (resp. II. III.)
Auf