Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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und es verbleibt den Herzoglich Anhaltischen Auseinandersetzungebehörden auch 
nach Abtretung der in dieser Uebereinkunft behandelten, an den Königlich Preu- 
Kischen Staat fallenden Grundflächen die Kompetenz zur Abschließung des betref- 
fenden Separationsverfahrens und beziehungsweise Ablösungsverfahrens bis 
nach Bestäligung der betreffenden Rezesse 
Die nach dem betreffenden Ablösungsverfahren zur Feststellung kommenden 
Ablösungsrenten. werden in den Grundbüchern des Preußischen Staats ein- 
getragen. 
Artikel 9. 
Von den durch die kommissarischen Verhandlungen und die Regulirung 
der Sache überhaupt erwachsenen und noch erwachsenden Kosten trägt jeder 
Staat die des von ihm bestellten Kommissars selbst, wogegen die Huslien 
Kosten, insbesondere die geometrischen, einschließlich der Reisekosten und Gebühren 
des zugezogenen Anhaltischen Geometers, welche nach den Reglements für die 
Anhaltischen Auseinandersetzungsbehörden festgestellt werden sollen, jeder der 
beiden Staaten zur Hälfte übernimmt. 
Urkundlich ist der vorstehende Rezeß in zwei gleichlautenden Exemplaren 
ausgefertigt, und von den beiderseitigen Kommissarien unterzeichnet worden. 
So geschehen Dessau, den 4. März 1875. 
Die Kommissarien 
des Königreichs Preußen. des Herzogthums Anhalt. 
Alexander Hennig, Wilhelm Holtzhausen, 
Regierungsrath. Regierungsrath. 
Der vorstehende Rezeß ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifkations- 
Urkunden bewirkt worden. 
  
Jahrgong 1875. (Nr. 8380—8382) 85 (Nr. 8381.)
	        
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