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und es verbleibt den Herzoglich Anhaltischen Auseinandersetzungebehörden auch
nach Abtretung der in dieser Uebereinkunft behandelten, an den Königlich Preu-
Kischen Staat fallenden Grundflächen die Kompetenz zur Abschließung des betref-
fenden Separationsverfahrens und beziehungsweise Ablösungsverfahrens bis
nach Bestäligung der betreffenden Rezesse
Die nach dem betreffenden Ablösungsverfahren zur Feststellung kommenden
Ablösungsrenten. werden in den Grundbüchern des Preußischen Staats ein-
getragen.
Artikel 9.
Von den durch die kommissarischen Verhandlungen und die Regulirung
der Sache überhaupt erwachsenen und noch erwachsenden Kosten trägt jeder
Staat die des von ihm bestellten Kommissars selbst, wogegen die Huslien
Kosten, insbesondere die geometrischen, einschließlich der Reisekosten und Gebühren
des zugezogenen Anhaltischen Geometers, welche nach den Reglements für die
Anhaltischen Auseinandersetzungsbehörden festgestellt werden sollen, jeder der
beiden Staaten zur Hälfte übernimmt.
Urkundlich ist der vorstehende Rezeß in zwei gleichlautenden Exemplaren
ausgefertigt, und von den beiderseitigen Kommissarien unterzeichnet worden.
So geschehen Dessau, den 4. März 1875.
Die Kommissarien
des Königreichs Preußen. des Herzogthums Anhalt.
Alexander Hennig, Wilhelm Holtzhausen,
Regierungsrath. Regierungsrath.
Der vorstehende Rezeß ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifkations-
Urkunden bewirkt worden.
Jahrgong 1875. (Nr. 8380—8382) 85 (Nr. 8381.)