Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Artikel 1. 
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird ein besoldeter 
Landesdirektor angestellt, welcher vom Provinziallandtage zu wählen und vom 
Könige zu bestitigen ist. 
Dem Landesdirektor können nach Bedürfniß noch andere obere Beamte 
zugeordnet werden, deren Anstellung durch den Provinzial-Verwaltungsrath erfolgt. 
Die Anstellung des Landesdirektors und der anderen oberen Beamten 
erfolgt auf Zeit. 
Die Gehälter und Emolumente des Landesdirektors und der anderen 
oberen Beamten werden durch einen Normal-Besoldungsetat festgestellt, und bis 
dies geschehen ist, vor der Wahl vom Provinziallandtage bestimmt. 
Der Landesdirektor und die anderen oberen Beamten werden von dem 
Landtagsmarschalle in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. 
Artikel 2. 
Der Landesdirektor führt die laufenden Gesthäfte der Verwaltung selbst- 
ständig. Er bereitet die Beschlüsse des Provinzial-Verwaltungsrathes vor und 
trägt für deren Ausführung Sorge. 
Er vertritt die stindiste Verwaltung nach Außen und vor Gericht, ver- 
handelt Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schrift. 
wechsel und zeichnet alle Schriftstücke. 
Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landesdirektors 
und der anderen oberen ständischen Beamten, sowie ihre gegenseitige dienstliche 
Stellung und ihre Vertretung von dem Provinzial-Verwaltungsrathe durch 
besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, deren Genehmigung dem Provinzial= 
landtage vorbehalten bleibt. 
Diese Geschäftsinstruktionen bestimmen auch, inwieweit die Befugnisse 
des Landesdirektors für einzelne Verwaltungszweige von den mit der speziellen 
Bearbeitung derselben beauftragten oberen Beamten (Art. 1.) selbstständig wahr- 
zunehmen —8 
  
(r. 8388—8389.) 88“ (Nr. 8389.)
	        
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