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Artikel 1.
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird ein besoldeter
Landesdirektor angestellt, welcher vom Provinziallandtage zu wählen und vom
Könige zu bestitigen ist.
Dem Landesdirektor können nach Bedürfniß noch andere obere Beamte
zugeordnet werden, deren Anstellung durch den Provinzial-Verwaltungsrath erfolgt.
Die Anstellung des Landesdirektors und der anderen oberen Beamten
erfolgt auf Zeit.
Die Gehälter und Emolumente des Landesdirektors und der anderen
oberen Beamten werden durch einen Normal-Besoldungsetat festgestellt, und bis
dies geschehen ist, vor der Wahl vom Provinziallandtage bestimmt.
Der Landesdirektor und die anderen oberen Beamten werden von dem
Landtagsmarschalle in ihre Aemter eingeführt und vereidigt.
Artikel 2.
Der Landesdirektor führt die laufenden Gesthäfte der Verwaltung selbst-
ständig. Er bereitet die Beschlüsse des Provinzial-Verwaltungsrathes vor und
trägt für deren Ausführung Sorge.
Er vertritt die stindiste Verwaltung nach Außen und vor Gericht, ver-
handelt Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schrift.
wechsel und zeichnet alle Schriftstücke.
Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landesdirektors
und der anderen oberen ständischen Beamten, sowie ihre gegenseitige dienstliche
Stellung und ihre Vertretung von dem Provinzial-Verwaltungsrathe durch
besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, deren Genehmigung dem Provinzial=
landtage vorbehalten bleibt.
Diese Geschäftsinstruktionen bestimmen auch, inwieweit die Befugnisse
des Landesdirektors für einzelne Verwaltungszweige von den mit der speziellen
Bearbeitung derselben beauftragten oberen Beamten (Art. 1.) selbstständig wahr-
zunehmen —8
(r. 8388—8389.) 88“ (Nr. 8389.)