Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8391.) Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die 
evangelischen Gemeinden des Konsistorialbezirks Wiesbaden zu berufenden 
außerordentlichen Synode. Vom 8. November 1875. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen #rc. 
verordnen mit Bezugnahme auf Unseren heutigen Erlaß, betreffend die Berufun 
einer außerordentlichen Synode für die evangelischen Gemeinden des Konsistorial= 
bezirks Wiesbaden, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen 2c. An- 
gelegenheiten, was folgt: 
. 1. 
Die Synode wird gebildet: 
1) aus dem General- Superintendenten des Konsistorialbezirks, 
2) aus den für die außerordentliche Synode besonders zu wählenden geist- 
lichen und weltlichen Abgeordneten, 
3) aus vier von Uns zu berufenden Mitgliedern. 
S. 2. 
Die Wahlkreise für die Wahlen der unter Nr. 2. des vorigen Paragraphen 
bezeichneten Abgeordneten bilden die durch die Kreis-Synodalordnung vom 
9. August 187 1. errichteten Synodalkreise dergestalt, daß 
für Kreis-Synodalbezirke mit weniger als 20,000 Evangelischen zwei 
Abgeordnete, 
für Kreis-Synodalbezirke mit 20)000 bis 30),000 Enrangelischen drei 
Abgeordnete, 
für Kreis-Synodalbezirke mit 30,000 Evangelischen und darüber vier 
Abgeordnete 
zu wählen sind, und daß unter den von jedem Wahlkreise zu wählenden Abge- 
ordneten ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden “m in Betreff der 
übrigen Abgeordneten aber den Wählern die freie Wahl zwischen Geistlichen 
und Weltlichen zusteht. 
. 3. 
Die Wahlversammlungen sollen bestehen: 
1) aus den Dekanen und sämmtlichen, ein Pfarramt oder eine Kaplanei 
innerhalb des Synodalkreises definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen, 
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder, welche von den ver- 
einigten Gemeindeorganen aus den nach der Kirchengemeinde-Ordnung 
vom 27. August 1869. zum Kirchenvorsteheramte qualifizirten Mitgliedern 
einer zum Synodalkreise gehörigen Gemeinde gewählt werden. 
. 4. 
Für die Wahl der nach §. 3. K. 2. zu deputirenden Wahlmänner gelten 
folgende Bestimmungen: 
Die Einladung zur Wahl muß unter Angabe des Zweckes der Ver- 
sammlung schriftlich, mindestens drei Tage vor dem Wahltermin erfolgen. 
Der Wahlakt wird, wenn nicht vom Konsistorium ein besonderer Kom- 
missarius ernannt wird, vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder dessen 
Stellvertreter geleitet. Sind 
in
	        
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