80 Landesverwaltungsgesetz. 88 138, 139.
Die Verordnung vom 20. September 1867 betrifft die Polizeiverwaltung
in den 18 Gpnen erworbenen Landestheilen.
8. 138. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände
der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen,
steht, vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 136 Absatz
2 Nr. 2, ausschließlich dem Regierungspräsidenten und,
wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk
oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem
Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung dieser
Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister
für Handel und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt
sind, den Letzteren zu. Die Befugniß des Regierungspräsidenten
erstreckt sch auch auf den Erlaß solcher Polizeivorschriften
für einzelne Kreise oder Theile derselben.
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen
können Geldstrafen bis zu sechszig Mark angedroht werden.
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1833,
betreffend die Erleichterungen des Lootsenzwanges in den
Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen
und Pommern (Gesetz-Samml. S. 216), behält es mit
der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der
Bezirksregierung der Regierungspräsident tritt.
— Bisher Ortzauis. Ges. 9 74. —
88 138, 145; KreisO. §§ 59 u. 5ö9a,
§. 139. Die gemäß 88. 137, 138 von dem Oberpräfidenten
zu erlassenden Polizeivorschriften bedürfen der
Zustimmung des Provinzialraths, die von dem Regierungspräsidenten
zu erlassenden Polizeivorschriften der Zustimmung
des Bezirksausschusses. In Fällen, die keinen
Aufschub zulassen, ist der Oberpräsident sowie der Regierungspräsident
befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung
der Zustimmung des Provinzialraths beziehungsweise
des Bezirksausschusses zu erlassen. Wird diese