Contents : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

80  Landesverwaltungsgesetz.  88  138,  139.

Die  Verordnung  vom  20.  September  1867  betrifft  die  Polizeiverwaltung
  in  den  18  Gpnen  erworbenen  Landestheilen.

8.  138.  Die  Befugniß,  Polizeivorschriften  über  Gegenstände
  der  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassen,
  steht,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  8.  136  Absatz
  2  Nr.  2,  ausschließlich  dem  Regierungspräsidenten  und,
wenn  die  Vorschriften  sich  auf  mehr  als  einen  Regierungsbezirk
  oder  auf  die  ganze  Provinz  erstrecken  sollen,  dem
Oberpräsidenten,  soweit  aber  mit  der  Verwaltung  dieser
Zweige  der  Polizei  besondere,  unmittelbar  von  dem  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  ressortirende  Behörden  beauftragt
sind,  den  Letzteren  zu.  Die  Befugniß  des  Regierungspräsidenten
  erstreckt  sch  auch  auf  den  Erlaß  solcher  Polizeivorschriften
  für  einzelne  Kreise  oder  Theile  derselben.

Für  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnungen
können  Geldstrafen  bis  zu  sechszig  Mark  angedroht  werden.
Bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1833,
betreffend  die  Erleichterungen  des  Lootsenzwanges  in  den
Häfen  und  Binnengewässern  der  Provinzen  Preußen
und  Pommern  (Gesetz-Samml.  S.  216),  behält  es  mit
der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  an  die  Stelle  der
Bezirksregierung  der  Regierungspräsident  tritt.

—  Bisher  Ortzauis.  Ges.  9  74.  —
88  138,  145;  KreisO.  §§  59  u.  5ö9a,

§.  139.  Die  gemäß  88.  137,  138  von  dem  Oberpräfidenten
  zu  erlassenden  Polizeivorschriften  bedürfen  der
Zustimmung  des  Provinzialraths,  die  von  dem  Regierungspräsidenten
  zu  erlassenden  Polizeivorschriften  der  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses.  In  Fällen,  die  keinen
Aufschub  zulassen,  ist  der  Oberpräsident  sowie  der  Regierungspräsident
  befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung
  der  Zustimmung  des  Provinzialraths  beziehungsweise
  des  Bezirksausschusses  zu  erlassen.  Wird  diese