Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

551

K.  30.

Wenn  der  Erreichung  dieses  Zweckes  der  Mangel  an  den  erforderlichen  Geldmit
teln  zu  Bestreitung  des  Kost=  und  Lehrgelds  eurgegensteht,  so  haben  die  Orts-Vorsteher
  und  Bezirkc6=  Aemter  darauf  bedacht  zu  seyn,  die  Jörgeliten  in  ihren  Heimath-Orten
  in  die  Lehre  zu  bringen  und  das  Hinderniß  des  Lehrgelds  durch  Verlängerung
der  Lehrzeit  zu  beseitigen.

#  .  31.

Liegt  hingegen  das  Hinderniß  in  dem  Mangel  eines  Lehrmeisters,  so  hat  das
Bezirks-Amt  sich  alle  Mühe  zu  geben,  dasselbe  durch  amtliche  Aufforderung  der  betrefsenden
  Meister  seines  Bezirks,  oder  wenn  dieses  nicht  ausreicht,  durch  einen  Aufruf
in  den  öffentlichen  Blättern  zu  beseitigen.

.  32.

Wegen  der  Beiträge  zu  Lehr=  und  Kostgeldern,  welche  der  ioraelitische  Central-Kirchen-Fonds
  nach  Zulassung  seiner  Kräfte  an  bedürftige  Israeliten  abgeben  wird,
wird  eine  besondere  Verfügung  erfolgen.

33.

Auf  den  1.  März  jeden  Jahrs  hat  das  Bezirks-Polizei-Amt  an  die  Kreis-Regierung
  Bericht  darüber  zu  erstatten,  welche  der  in  der  Liste  des  Bezirks-Amts  laufenden
ioraclitischen  Söhne  noch  keinem  ordentlichen  Gewerbe  bestimmt  sepen?

In  diesem  Bericht  sind  bei  jedem  Einzelnen  dessen  persönliche  Verhälenisse,  die
seinetwegen  getrofsenen  Einleitungen  und  die  Gründe,  warum  dieselben  bis  jetzt  erfolglos
  geblieben,  anzugeben.

Zugleich  hat  das  Bezirks-Amt  anzuzeigen,  wie  viele  Israeliten-Söhne  seines  Bezirks
  im  Alter  von  14  bis  18  Jahren  stehen,  und  wie  viele  derselben  bereits  ein  ordentliches
  Gewerbe  erlernen.

+K.  34.

Einem  in  oder  nach  dem  Jahr  1814  gebornen  Israeliten,  welchem  nach  dem
Abereinstimmenden  Dafürhalten  des  Orts-Vorstehers  und  des  Bezirks-Amts  die  Erlernung
  eines  ordentlichen  Gewerbes  möglich  gewesen  wäre,  kann  die  Berechtigung  zu
einem  herumziehenden  Gewerbe  von  der  Kreis-Regierung  oder  dem  Bezirks-Amt  niemals
  ertheilt  werden.