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K. 30.
Wenn der Erreichung dieses Zweckes der Mangel an den erforderlichen Geldmit
teln zu Bestreitung des Kost= und Lehrgelds eurgegensteht, so haben die Orts-Vorsteher
und Bezirkc6= Aemter darauf bedacht zu seyn, die Jörgeliten in ihren Heimath-Orten
in die Lehre zu bringen und das Hinderniß des Lehrgelds durch Verlängerung
der Lehrzeit zu beseitigen.
# . 31.
Liegt hingegen das Hinderniß in dem Mangel eines Lehrmeisters, so hat das
Bezirks-Amt sich alle Mühe zu geben, dasselbe durch amtliche Aufforderung der betrefsenden
Meister seines Bezirks, oder wenn dieses nicht ausreicht, durch einen Aufruf
in den öffentlichen Blättern zu beseitigen.
. 32.
Wegen der Beiträge zu Lehr= und Kostgeldern, welche der ioraelitische Central-Kirchen-Fonds
nach Zulassung seiner Kräfte an bedürftige Israeliten abgeben wird,
wird eine besondere Verfügung erfolgen.
33.
Auf den 1. März jeden Jahrs hat das Bezirks-Polizei-Amt an die Kreis-Regierung
Bericht darüber zu erstatten, welche der in der Liste des Bezirks-Amts laufenden
ioraclitischen Söhne noch keinem ordentlichen Gewerbe bestimmt sepen?
In diesem Bericht sind bei jedem Einzelnen dessen persönliche Verhälenisse, die
seinetwegen getrofsenen Einleitungen und die Gründe, warum dieselben bis jetzt erfolglos
geblieben, anzugeben.
Zugleich hat das Bezirks-Amt anzuzeigen, wie viele Israeliten-Söhne seines Bezirks
im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen, und wie viele derselben bereits ein ordentliches
Gewerbe erlernen.
+K. 34.
Einem in oder nach dem Jahr 1814 gebornen Israeliten, welchem nach dem
Abereinstimmenden Dafürhalten des Orts-Vorstehers und des Bezirks-Amts die Erlernung
eines ordentlichen Gewerbes möglich gewesen wäre, kann die Berechtigung zu
einem herumziehenden Gewerbe von der Kreis-Regierung oder dem Bezirks-Amt niemals
ertheilt werden.