Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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9) Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Schiffen 
Liene / zweiche die Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon be- 
eit sind; 4 
10) Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht 
mehr als vier Kubikmeter Raumgehalt; 
11) Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, 
welche aus den Häfen Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, 
Rügenwaldermünde, Stolpmünde, Danzig, Neufahrwasser, Pillau, Memel 
kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen 
Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt 
zu haben. 
B. Winterlagergeld. 
Für die Benutzung des Winterhafens von allen Fahrzeugen: 
von 40 Kubikmeter Raumgehalt und darübern. 3 Mark, 
80 - - - . .. ... 6 
"l. 170 " " .. 9 
".250 " - - -........ 12 
C. Krahngeld. 
Für die Aus- oder Einladung mittelst des Krahns: 
1) wenn der Krahn tagweise benutzt wird, für den Tag 1 Mark 50 M. 
2) wenn der Krahn während einer kürzeren Zeit stundenweise benutzt wird: 
a) für 3 Stunde oder weniger — Mark 20 Pf. 
b) mehr als # bis 1 Stunde . .. —. 30 
c). . 1 . 2 Stunden . *- —. 40 
—, 2 3I —. 60 
e - 444 —. 80 
f11) 4 33 .. . . . . . . . .. 1. — 
W — 5 6 . .... ... ... . . ... 1. 20 
h) GC . . . :4 1. 40 
Für d der 
ie Benutzung auf länger als 7 Stunden an demselben Tage 
D. Lootsengebühren. 
Für das Auf- und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von der- 
selben, wie für das Ein= und Ausbringen in den Hafen und aus demselben sind 
ootsengebühren nicht zu entrichten. 
0 die nachstehend verzeichneten Dienste der Lootsen sind, wenn sie auf 
Verlangen des Schiffers geleistet werden, folgende Vergütungen zu zahlen: 
1) für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen oder aus 
dem afen nach der Rhede, für jeden Mann, mit welchem das dazu an- 
gewendete Boot besetzt tt . .... . .. 6 f. 
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