Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer 
Kabeltaulänge von 226 Metern: 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt ... 
3) für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen ein- 
schließlich des Entgegenbringens des Hafentaues 
4) für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis 
zu seiner Lagerstelle, oder umgekehrt, mittelst der vom 
Schiffe aus gereichten Leine: 
für ein S 
iff 
bis zu 60 poebiQ Raumgehalt 
von mehr als 60 bis 8 Kubi 
- " 80 
7 . 100 170 
„ . 170 300 
is -300-400 
400 Kubikmeter Raumgehalt 
kmeter Raumgehalt — 
« - 1 
4 Mark 50 Pf. 
3" — „ 
3. — „ 
40 
— 70— 
1. 50 
1. 80 
2. — „ 
3 " — " 
5) für das Einziehen eines Boots in den Hafen bis zu dessen Lagerplatze 
mittelst der von der Moolenspitze aus zugeworfenen Leine: 
wenn dasselbe beladen itt . .. 
wenn dasselbe unbeladen ist. ...... . . . . . . . .. . . ... 
6) für das Bergen von Ankern, und zwar: 
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter 
Raumgehat 
für ein Schiff von 32 bis 120 Kubik- 
meter Raumgehalt 
für ein Schiff von mehr als 120 bis 
200 Kubikmeter Raumgehalt . 
für ein Schiff von mehr als 200 bis 
400 Kubikmeter Raumgehalt. 
für ein Schiff von mehr als 400 bis 
800 Sthlsnuer Raumgehalt. 
für ein Schiff von mehr als 800 
Kubikmeter Raumgehalt ...... . . . . 
des großen Ankers 
–—. ——¡„ — 
mit Boye ohne Boye 
9 Mark 15 Mark 
12 
15 
21 
30 
Sollten Toy- oder Warpanker 
bezahlt. 
mit Boye 
6 
ohne Boye 12 
18 
21 
27 
36 
9 
12 
18 
24 
— Mark 50 Pf. 
—. 25 
des täglichen Ankers 
mit Boye ohne Boye 
6 Mark 12 Mark 
15 
18 
24 
30 
verloren gehen, so wird für das 
Bergen jedes Ankes . . 3 
Mark 
Anmerkung. Außer den oben zu 1. bis 6. bestimmten Gebühren 
sind für die nöthigen Mannschaften und Geräthschaften weitere Vergü- 
tungen nicht zu entrichten. 
(Fr. 8250.) 
6• 
7) Für
	        
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