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2) für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer
Kabeltaulänge von 226 Metern:
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt ...
3) für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen ein-
schließlich des Entgegenbringens des Hafentaues
4) für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis
zu seiner Lagerstelle, oder umgekehrt, mittelst der vom
Schiffe aus gereichten Leine:
für ein S
iff
bis zu 60 poebiQ Raumgehalt
von mehr als 60 bis 8 Kubi
- " 80
7 . 100 170
„ . 170 300
is -300-400
400 Kubikmeter Raumgehalt
kmeter Raumgehalt —
« - 1
4 Mark 50 Pf.
3" — „
3. — „
40
— 70—
1. 50
1. 80
2. — „
3 " — "
5) für das Einziehen eines Boots in den Hafen bis zu dessen Lagerplatze
mittelst der von der Moolenspitze aus zugeworfenen Leine:
wenn dasselbe beladen itt . ..
wenn dasselbe unbeladen ist. ...... . . . . . . . .. . . ...
6) für das Bergen von Ankern, und zwar:
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter
Raumgehat
für ein Schiff von 32 bis 120 Kubik-
meter Raumgehalt
für ein Schiff von mehr als 120 bis
200 Kubikmeter Raumgehalt .
für ein Schiff von mehr als 200 bis
400 Kubikmeter Raumgehalt.
für ein Schiff von mehr als 400 bis
800 Sthlsnuer Raumgehalt.
für ein Schiff von mehr als 800
Kubikmeter Raumgehalt ...... . . . .
des großen Ankers
–—. ——¡„ —
mit Boye ohne Boye
9 Mark 15 Mark
12
15
21
30
Sollten Toy- oder Warpanker
bezahlt.
mit Boye
6
ohne Boye 12
18
21
27
36
9
12
18
24
— Mark 50 Pf.
—. 25
des täglichen Ankers
mit Boye ohne Boye
6 Mark 12 Mark
15
18
24
30
verloren gehen, so wird für das
Bergen jedes Ankes . . 3
Mark
Anmerkung. Außer den oben zu 1. bis 6. bestimmten Gebühren
sind für die nöthigen Mannschaften und Geräthschaften weitere Vergü-
tungen nicht zu entrichten.
(Fr. 8250.)
6•
7) Für