Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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9) — wenn sie zum Leichtern oder Beladen von Schiffen 
dieh Ka: e die Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon be- 
eit sind; 
10) Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht 
mehr als 4 Kubikmeter Raumgehalt; n 
11) Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raum- 
gehalt, welche aus den Häfen Stralsund, Greifswald, Wolgast, Kolberger- 
münde, Rügenwaldermünde, Swinemünde, Danzig, Keufahrwasser, Pillau, 
Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußi- 
schen Häfen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere ge- 
wechselt zu haben. 
B. Winterlagergeld. 
Für die Benutzung des Winterhafens, von allen Fahrzeugen 
von 40 Kubikmeter Raumgehalt und darübrer 3 Mark, 
.80 " " - -.............. 6 
. 170 · - - -.............. 9 
". 250 "ü " " -.............. 12 
C. Krahngeld. 
Für die Aus- und Einladung mittelst des Krahnes: 
1) wenn der Krahn tageweise benutzt wird, für den Tag 1 Mark 50 Txf. 
2) wenn der Krahn während einer kürzeren Zeit stundenweise benutzt wird: 
a) für 4 Stunde oder weniger — Mark 20 Pff. 
b) mehr als # bis 1 Stunde . . .. —. 30 
c)h)h.. I . . 2 Stunden — . 40 
d)·..2-3........·......... —.60. 
e) - - ": 3 4 -.·........·...... —- - 80 
r s s 4 - 5 1 — r—1 
gs) 5 6 . . . . . .. 1. 20 
h)---6--7-................. 1.40. 
für die Benutzung auf länger als 7 Stunden an demselben Tage der 
Satz zu 1. 
D. Lootsengebühren. 
Für das Auf- und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von der- 
selben, wie für das Ein= und Ausbringen in den Hafen und aus demselben 
sind Lootsengebühren nicht zu entrichten. 
Für die nachstehend verzeichneten Dienste der Lootsen sind, wenn sie auf 
Verlangen des Schiffers geleistet werden, folgende Vergütungen zu zahlen: 
1) Für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen oder aus 
dem Hafen nach der Rhede, für jeden Mann, mit welchem das dazu 
angewendete Boot besetzt iitt: 50 r*in 
2) Für
	        
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