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4) Fr- Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten,
nseln und Halligen den Husumer Hafen regelmäßig oder häufig im
Jahre brchev kann nach Wahl statt der warißinäegeg Abgabe für jede
einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren He
nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde festzusegen bleibt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit: «
l)alleFahrzeuge,welcheohneLadunirrdeaneinlaufen,umFracht
zu suchen, und den Hafen ohne Echung wieder verlassen;
2)f alle Fabrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
weßen isgangs, Sturms oder widriger Winde, sowie alle Fahreeuge,
welche nur um Erkundigun en einzuziehen oder Ordres in Empfang zu
nehmen,) in den Hafen ein aufen und denselben, ohne Ladung gelöscht
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert
u haben, wieder verlassen;
Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn
sie auf der Fahrt nach einem andern Hafen des Deutschen Reichs ledig-
ich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Netto-
Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4) 3 welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
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chen iffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene
Schiff selbt die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs- oder Staatseigenthum sind
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befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie
lalle Fahrzeuge bis zu vier Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
9) Fahrzeuge bis zu einschließlich zwölf Kubikmeter Netto--Raumgehalt bei
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iffen;
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste
esammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; insofern sie den
Lafen leer oder geba ast wieder verlassen, auch für den Ausgang;
11) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmung.
Bei der Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raum-
gehalt werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerschre.
(Nr. 8250.) Va-