Von gezogenen Wechseln. (Art. 77.) 139
jährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an ge—
rechnet 2).
Archio Bd. 64. S. 233). — Nach Frankfurter Recht haben übrigens die
Erben des Wechselschuldners eine solche Deliberationsfrist nicht (XXII. 271).
Über die Anwendbarkeit des Satzes „agere non valenti“ auf einen Prolongationsvertrag
s. IV. 375 in der Note 10 zu Art. 4. WO.
b. Ist der Wechsel in Deutschland ausgestellt, aber im Auslande
zahlbar und dort acceptiert, so entscheidet das örtliche Recht dieses Wechseldomizils
auch in Ansehung der Verjährung (XI. 222. XIV. 259). Weder
die Gesetze des deutschen Prozeßortes noch die des Wohnortes des Acceptanten,
sofern dieser von dem Wechfeldomizil verschieden ist, sind maßgebend; weil
aber die Klageverjährung ein Institut des materiellen Rechtes ist, erhebt es
nicht, daß den Gesetzen eines sonst maßgebenden ausländischen Erfüllungsortes
sie als ein prozessualisches Institut erscheint. (R. II. 14).
92) a. Dem Acceptauten steht gleich der Ehren-Acceptant (Thöl S. 534, 787)
sowie sicherlich der Acceptant eines domizilierten Wechsels mit nicht benanntem
Domiziliaten und wohl auch derjeuige eines domizilierten Wechsels mit benanntem
Domiziliaten. Thöl will dies in Ansehung der beiden Letzten nicht
zugeben (S. 787). Der Erstere ist aber gewiß nicht bloßer Regreßpflichtiger,
während bloße Regreßpflicht auch in Aufehung des Zweiten Hoffmann (WO.
S. 560. 561) und verschiedene Gerichtshöfe (Borchard WO. 7. Aufl. S. 315)
nicht angenommen, vielmehr auf ihn Art. 77 für anwendbar erachtet haben.
Die Verjährung einer unbefristeten, einfach auf Sicht gestellten
Tratte und einer Nachsicht-Tratte beginnt gegen den Acceptanten mit dem
Ablaufe der im 2. Absatze des Art. 31 WO. bezeichneten Präsentationsfrist,
falls nicht eine frühere Präsentation zur Zahlung erfolgt ist (IV. 344. XI.
47. XVI. 348 und Noten zu Art. 19 und 31). — Bei einfach „nach Sicht“ gestellten
eigenen Wechseln beginut mit dem letzten Tage einer zweifährigen vom
Tage der Ausstellung an zu rechnenden Frist gegen den Inhaber die Verjährung
zu Gunsten des Ausstellers (XI. 48); der letzte Tag wird nicht eingerechnet;
nach Ablauf des Tages beginnt die Verjährungsfrist (XI. 49).
b. Der Fälligkeitstag wird in die dreijähige Acceptverjährung nicht
mit eingerechnet (III. 418). Maßgebend ist der Tag ein für alle Male
und allen Berechtigten gegenüber, also ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der
Indossauten (VII. 42).
c. Anscheinend verjährte Wechselansprüche dürfen von Amtswegen nicht
zurückgewiesen werden (II. 124. III. 131. VI. 229 gem. R., ALR.); Sache
desjenigen, welcher den Einwand der Verjährung erhebt, ist es, denselben
thatsächlich zu begründen, insbesondere den Zeitpunkt des Beginnes zu bezeichnen.
Jede Verjährung hängt von gewissen thatsächlichen Voraussetzungen
ab, deren Vorhandensein derjeuige, welcher sich auf sie berufen will, darzu-