Metadata : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

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C.

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  47.

Beamten  den  Diensteid  leisten,  wogegen  die  anderen  bei  den  genannten  Verwaltungsbehörden

  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb

bestimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.

von  den  Landesregierungen  angestellt  werden  (Reichsverfassung  Art.  50  Abs.  4,  5);
2.  wegen  der  Offiziere  siehe  Anmerk.  zu  Art.  46,  oben  S.  134.

Die  Beamten  werden  theils  unmittelbar  von  dem  Könige  ernannt,  theils  ist  das  Ernennungsrecht
  den  Ministern  oder  den  Provinzialbehörden  übertragen.  Unmittelbar
von  dem  König  werden  ernannt:

1.  die  Minister;

2.  die  Vorsteher  und  Mitglieder  der  Gesandtschaften  in  Karlsruhe,  München,  Hamburg,
Durmstadt,  Oldenburg,  Dresden,  Weimar,  Stuttgart  und  am  Päpstlichen  Stuhl
in  Rom;  ·

3.  die  Konsularbeamten  in  Bremen,  Kuxhaven,  Lübeck  und  Rostock;

4.  die  Räthe  bei  allen  Centralbehörden  und  Provinziallandeskollegien,  sowie  alle  Beamten,
  die  theils  höher,  theils  mit  jenen  in  gleicher  Kategorie,  nicht  bloß  in  gleichem
  Range  stehen;

5.  die  richterlichen  Beamten  (die  Mitglieder  der  Oberlandes-,  Land=  und  Amtsgerchte

  einschließlich  der  Handelsrichter,  der  Generalkommissionen,  des  Oberlandesulturgerichts,
  zweier  Mitglieder  der  Bezirksverwaltungsgerichte  bezw.  der  Direktoren

  derselben,  des  Oberverwaltungsgerichts,  der  Oberrechnungskammer,  des

Generalauditeurs  und  sämmtlicher  Anditeure);

die  Oberstaatsanwälte,  Ersten  Staatsanwälte  und  Staatsanwälte:;
die  Mitglieder  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen,  die  ersten

Aerzte  oder  Direktoren  der  größeren,  nicht  mit  den  Universitäten  verbundenen  Medizinalinstitute,

  die  Mitglieder  der  Akademien  des  Bauwesens,  der  Künste  und  der

Wissenschaften,  die  ordentlichen  Universitätsprofessoren,  die  Direktoren  der  Gymnasien,

Schullehrerseminarien,  höheren  Bürgerschulen  und  Realschulen,  endlich  dieienigen

Beamten  im  Finanzdepartement,  deren  Ernennung  durch  den  König  bisher  üblich

gewesen  ist,  namentlich  die  Rendanten  der  Hauptkassen;

8.  die  Officiere  und  Militärbeamten  mit  Officierrang,  soweit  nicht  das  Ernennungsrecht
  des  Kaisers  Platz  greift.

Die  Ernennung  der  übrigen  Beamten  erfolgt  durch  die  dazu  ermächtigten  Staatsbehörden.
In  allen  Fällen  der  Ansübung  des  Königlichen  Ernennungsrechtes  bedarf  es  der  Gegenzeichnung
  der  Bestallung  durch  den  betr.  Minister  (Art.  41  und  dazu  Anmerk.  D.).

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.  Das  Recht  des  Königs  —  bezw.  seiner  Delegatare  —  zur  Ernennung  der  Beamten

findet,  wie  überhaupt  die  Organisationsgewalt,  von  welcher  die  Aemterbesetzung  ja  nur
ein  Theil  ist,  seine  verfassungsmäßige  Schranke  in  den  Spezialetats,  welche  dem  alljährlich
durch  ein  Gesetz  festzustellenden  allgemeinen  Staatshaushaltsetat  (Art.  99)  zur  nothwendigen
  Grundlage  dienen.  Dic  darin  enthaltenen  ziffermäßigen  Bestimmungen  über
die  Zahl  und  die  Amtseinkünfte  der  Beamten  der  einzelnen  Stellen  müssen  innegehalten
werden.  Somit  dürfen  nur  dieienigen  Stellen  besetzt  werden,  welche  die  Etats  aussetzen,
mögen  auch  in  zeitweiligen  Besoldungsersparnissen  die  Mittel  vorhanden  sein,  um  die
Anstellungen  über  den  Etat  zu  salariren;  hierdurch  ist  natürlich  nicht  die  zeitweilige
Heranziehung  von  Hilfskräften,  sondern  nur  die  dauernde  Anstellung  über  den  Etat  hinaus
  für  unzulässig  erklärt.  Ebenmäßig  sind  die  Stellen  mit  den  etatsmäßig  ausgesetzten
Gehältern  zu  dotiren.  Ueberschreitungen  der  Etats  würden  die  nachträgliche  Genehmigung
des  Landtages  erfordern  (Art.  104)  und  könnten  nur  durch  den  Nachweis  der  Unvermeidlichkeit
  gerechtfertigt  werden,  bis  zu  dessen  Führung  die  betreffenden  Minister  dafür
verantwortlich  und,  im  Falle  der  Nichtgenehmigung,  der  Staatskasse  persönlich  verhaftet
bleiben.  Andererseits  versteht  sich  aber  auch  von  selbst,  daß  die  in  den  Etats  ausgesetzten
Stellen  nicht  willkürlich  unbesetzt  gelassen  oder  mit  geringerem  Gehalte,  als  mit  dem
normalmäßigem,  dotirt  werden  dürfen.  Uebrigens  ist  die  Rechtsgiltigkeit  der  Ernennung
eines  Beamten  bezüglich  des  diesem  aus  der  Ernennung  erwachsenden  Anspruchs  auf
das  Diensteinkommen  von  der  Etatsmäßigkeit  des  verliehenen  Amtes  unabhängig.  Der
Beamte  kann  seinen  Gehalt,  seinen  Wohnungsgeldzuschuß,  die  etwaigen  sonstigen  fixirten
Emolumente  fordern  und  event.  einklagen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  Gehalt,  Zuschuß  rc.
im  Etat  vorgesehen  sind  oder  nicht.  Sind  sie  nicht  vorgesehen  und  verweigert  der  Landtag
  die  nachträgliche  Genehmigung,  so  ist  der  Beamte  keinenfalls  gehalten,  die  empfangenen
  Beträge  der  Staatskasse  zu  refundiren,  sondern  die  Staatskasse  bleibt  mit  ihrer
Ersatzforderung  auf  denjenigen  Minister,  diejenige  Behörde  verwiesen,  welche  die  Ernennung
  gegengezeichnet  oder  selbst  vollzogen  haben.