Qualität d. Zeugen bei Aufn. e. notar. Testaments. 251
Urkunden mit auf „recu par deux notaires“ im
Gegensatze zur assistance und présence der Zeugen,
(vgl. auch code civil Art. 971 und Bolza, I. c.
S. 432) während der bayerische zweite Notar nur
als ein höher qualifizirter Zeuge sich darstellt. (Motive
zum Notariatsgesetze von 1851 zu Art. 53—
56, Gesetz Art. 56, Zink S. 555 verglichen mit
S. 599, Rösl S. 173.)
Dafür spricht auch, abgesehen von der ganz verschiedenen
Art der Begründung der Art. 47 und 54
in den Motiven von 1851 schon die nach ganz anderen
Grundsätzen normirte Honorirung des ersten,
die Urkunde aufnehmenden Notars in Abschnitt I—VI
der Notarlatsgebühren-Ordnung vom 19. Jannar 1862
gegenüber jener des zugezogenen zweiten Notars in
Art. 23 und 24 daselbst und die Zusammenfassung
der letzteren mit der Belohnung der Justrumentszeugen
und des Ausrufer5 in Abschnitt VII. Was
oben bezüglich des Ausdruckes „Betheiligter“ und
des „durch Art. 47 bezeichneten Verhältnisses“ in
Art. 54 gesagt ist, gilt aus denselben Gründen von
den gleichen in Art. 55 wiederkehrenden Worten.
Auf letztere beide Artikel, nicht aber auf Art. 47
ist auch in §. 40 der Instruktion zum Notariatsgesetze
vom 1. Juni 1862 bezüglich der einem Zeugen
oder zweiten Notare entgegenstehenden gesetzlichen
Unfähigkeitsgründe verwiesen. Daß bezüglich
des eine Urkunde aufnehmenden Notares in Art. 47
besonders scharfe, seine Integrität wahrende Bestimmungen
getroffen wurden, kann bei der Bedeutung,
welche diesen Urkunden hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit
vom Gesetze beigelegt ist, nicht befremden.
Dabei erscheint es auch keineswegs ganz unerheblich,
daß der vorgenannte Artikel sein Verbot eben
nur bezüglich der Aufnahme einer Verhandlung erlassen
hat. Welche der beiden oben aufsgestellten
Alternativen soll auch gegeben sein?
Dem Umstande, daß bei letztwilligen Verfügungen
im Notarlatsgesetze der Testirende fast durchweg nicht