Full text : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Erster Band. (1)

Qualität  d.  Zeugen  bei  Aufn.  e.  notar.  Testaments.  251

Urkunden  mit  auf  „recu  par  deux  notaires“  im
Gegensatze  zur  assistance  und  présence  der  Zeugen,
  (vgl.  auch  code  civil  Art.  971  und  Bolza,  I.  c.
S.  432)  während  der  bayerische  zweite  Notar  nur
als  ein  höher  qualifizirter  Zeuge  sich  darstellt.  (Motive
  zum  Notariatsgesetze  von  1851  zu  Art.  53—
56,  Gesetz  Art.  56,  Zink  S.  555  verglichen  mit
S.  599,  Rösl  S.  173.)

Dafür  spricht  auch,  abgesehen  von  der  ganz  verschiedenen
  Art  der  Begründung  der  Art.  47  und  54
in  den  Motiven  von  1851  schon  die  nach  ganz  anderen
  Grundsätzen  normirte  Honorirung  des  ersten,
die  Urkunde  aufnehmenden  Notars  in  Abschnitt  I—VI
der  Notarlatsgebühren-Ordnung  vom  19.  Jannar  1862
gegenüber  jener  des  zugezogenen  zweiten  Notars  in
Art.  23  und  24  daselbst  und  die  Zusammenfassung
der  letzteren  mit  der  Belohnung  der  Justrumentszeugen
  und  des  Ausrufer5  in  Abschnitt  VII.  Was
oben  bezüglich  des  Ausdruckes  „Betheiligter“  und
des  „durch  Art.  47  bezeichneten  Verhältnisses“  in
Art.  54  gesagt  ist,  gilt  aus  denselben  Gründen  von
den  gleichen  in  Art.  55  wiederkehrenden  Worten.
Auf  letztere  beide  Artikel,  nicht  aber  auf  Art.  47
ist  auch  in  §.  40  der  Instruktion  zum  Notariatsgesetze
  vom  1.  Juni  1862  bezüglich  der  einem  Zeugen
  oder  zweiten  Notare  entgegenstehenden  gesetzlichen
  Unfähigkeitsgründe  verwiesen.  Daß  bezüglich
des  eine  Urkunde  aufnehmenden  Notares  in  Art.  47
besonders  scharfe,  seine  Integrität  wahrende  Bestimmungen
  getroffen  wurden,  kann  bei  der  Bedeutung,
welche  diesen  Urkunden  hinsichtlich  ihrer  Glaubwürdigkeit
  vom  Gesetze  beigelegt  ist,  nicht  befremden.
Dabei  erscheint  es  auch  keineswegs  ganz  unerheblich,
  daß  der  vorgenannte  Artikel  sein  Verbot  eben
nur  bezüglich  der  Aufnahme  einer  Verhandlung  erlassen
  hat.  Welche  der  beiden  oben  aufsgestellten
Alternativen  soll  auch  gegeben  sein?

Dem  Umstande,  daß  bei  letztwilligen  Verfügungen
im  Notarlatsgesetze  der  Testirende  fast  durchweg  nicht