Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Urkunden,  Vollmachten  und  Certifikate.  51

genommen,  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  betreiben,  sind  sie  als  bloße  Privatgesellschaften
  anzusehen.  (8  25  a.  a.  O.)

§8  21.  Wenn  ein  vorkommendes  Geschäft  nur  eine  solche  einzelne  Klasse
allein  betrifft,  so  sind  auch  nur  die  Mitglieder  dieser  Klasse  allein  zum  Stimmen
berechtigt.  In  solchen  Fällen  wird  der  Schluß,  so  wie  bei  wirklichen  Korporationen,
durch  ehrheit  der  Stimmen  in  dieser  Klasse  festgesetzt.  (§8  24.  26  u.  27
q.  a.  O.)

§  22.  Zu  einer  schriftlichen,  einen  Gemeindebeschluß  betreffenden  Verhandlung
  ist  erforderlich,  daß  darin  die  Namen  der  bei  der  Beschlußfassung
gegenwärtig  gewesenen  Gemeindeglieder  angegeben  sind,  und  die  Verhandlung  außer
von  dem  Schulzen  und  den  Schöppen  auch  noch  von  mindestens  drei  anderen  der
gegenwärtig  gewesenen  angesessenen  Gemeindeglieder  unterschrieben  ist.  (§  10,  Nr.  1
d.  Ges.  vom  14.  April  1856.)

Wenn  in  einer  Gemeindeversammlung  weniger  als  drei  Mitglieder  außer  dem
Gemeindevorsteher  und  den  Schöppen  erschienen  sind  und  die  Versammlung  gleichwohl
  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen  befugt  ist,  so  genügt  zur  Gültigkeit  der
Verhandlung  die  Unterschrift  aller  anwesenden  Gemeindeglieder.  (Minist.-Reskr.
vom  15.  August  1859,  Minist.-Bl.,  S.  212.)

8  23.  In  der  Provinz  Sachsen,  mit  Ausschluß  der  Altmark,  kann  von  dem
Landrathe  die  Anlegung  eines  Protokollbuchs,  wo  ein  solches  noch  nicht
besteht,  angeordnet  werden.  In  demselben  sind  auch  solche  Gemeindebeschlüsse,  über
welche  eine  besondere  schriftliche  Verhandlung  nicht  ausgenommen  worden  ist,  ihrem
wesentlichen  Inhalte  nach  zu  vermerken.  (8  18  d.  Minist.-Zusammenstellung.)

§  24.  Dem  Kreisausschuß  steht  die  Entscheidung  über  Beschwerden  wegen
Theilnahme  am  Stimmrechte  und  an  den  Gemeindenutzungen,  sowie  wegen  Heranziehung
  zu  den  Gemeindelasten  zu,  die  Beschwerde  mag  auf  gänzliche  Befreiung
oder  Ermäßigung  gerichtet  sein.  (8  135,  Nr.  IX,  10  d.  Kreisordn.)

17.  Kapitel.
Urkunden,  Vollmachten  und  Certifikate.

§  1.  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte
verbinden  soll,  müssen  im  Namen  der  Gemeinde  vom  Gemeindevorsteher  und  den
Schöppen  unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  bedruckt  sein;  der  dem  Abschlusse
  des  Geschäfts  zum  Grunde  liegende  Gemeindebeschluß  und  die  dazu  erforderliche
  Genehmigung  oder  Entscheidung  der  betreffenden  Aufsichtsbehörde  müssen
der  Urkunde  in  beglaubigter  Form  beigefügt  sein.  (§  10,  Nr.  2  d.  Ges.  vom
14.  April  1856.)  Zu  Verbindlichkeit  eines,  von  einer  ländlichen  Gemeindebehörde
abgeschlossenen  Jagdverpachtungs-Kontrakts  ist,  außer  der  Unterschrift  des  Gemeindevorstehers
  und  der  Beidruckung  des  Gemeindesiegels,  die  Unterschrift  der  Schöppen
9  (Präj.  d.  Obertr.  2756,  vom  20.  Oktober  1868,  Entsch.,  Bd.  LX,

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8  2.  Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung  oder
Veräußerung  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden  Gerechtsamen  die  den
Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  besonderen  Formen  beobachtet  sind,  genügt
eine  Bescheinigung  des  Kreisausschusses.  (§  10,  Nr.  4  d.  Ges.  vom  14.  April
1856  und  8  135,  Nr.  IX,  8  d.  Kreisordn.)

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