Urkunden, Vollmachten und Certifikate. 51
genommen, gemeinschaftliche Angelegenheiten betreiben, sind sie als bloße Privatgesellschaften
anzusehen. (8 25 a. a. O.)
§8 21. Wenn ein vorkommendes Geschäft nur eine solche einzelne Klasse
allein betrifft, so sind auch nur die Mitglieder dieser Klasse allein zum Stimmen
berechtigt. In solchen Fällen wird der Schluß, so wie bei wirklichen Korporationen,
durch ehrheit der Stimmen in dieser Klasse festgesetzt. (§8 24. 26 u. 27
q. a. O.)
§ 22. Zu einer schriftlichen, einen Gemeindebeschluß betreffenden Verhandlung
ist erforderlich, daß darin die Namen der bei der Beschlußfassung
gegenwärtig gewesenen Gemeindeglieder angegeben sind, und die Verhandlung außer
von dem Schulzen und den Schöppen auch noch von mindestens drei anderen der
gegenwärtig gewesenen angesessenen Gemeindeglieder unterschrieben ist. (§ 10, Nr. 1
d. Ges. vom 14. April 1856.)
Wenn in einer Gemeindeversammlung weniger als drei Mitglieder außer dem
Gemeindevorsteher und den Schöppen erschienen sind und die Versammlung gleichwohl
einen gültigen Beschluß zu fassen befugt ist, so genügt zur Gültigkeit der
Verhandlung die Unterschrift aller anwesenden Gemeindeglieder. (Minist.-Reskr.
vom 15. August 1859, Minist.-Bl., S. 212.)
8 23. In der Provinz Sachsen, mit Ausschluß der Altmark, kann von dem
Landrathe die Anlegung eines Protokollbuchs, wo ein solches noch nicht
besteht, angeordnet werden. In demselben sind auch solche Gemeindebeschlüsse, über
welche eine besondere schriftliche Verhandlung nicht ausgenommen worden ist, ihrem
wesentlichen Inhalte nach zu vermerken. (8 18 d. Minist.-Zusammenstellung.)
§ 24. Dem Kreisausschuß steht die Entscheidung über Beschwerden wegen
Theilnahme am Stimmrechte und an den Gemeindenutzungen, sowie wegen Heranziehung
zu den Gemeindelasten zu, die Beschwerde mag auf gänzliche Befreiung
oder Ermäßigung gerichtet sein. (8 135, Nr. IX, 10 d. Kreisordn.)
17. Kapitel.
Urkunden, Vollmachten und Certifikate.
§ 1. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte
verbinden soll, müssen im Namen der Gemeinde vom Gemeindevorsteher und den
Schöppen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel bedruckt sein; der dem Abschlusse
des Geschäfts zum Grunde liegende Gemeindebeschluß und die dazu erforderliche
Genehmigung oder Entscheidung der betreffenden Aufsichtsbehörde müssen
der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein. (§ 10, Nr. 2 d. Ges. vom
14. April 1856.) Zu Verbindlichkeit eines, von einer ländlichen Gemeindebehörde
abgeschlossenen Jagdverpachtungs-Kontrakts ist, außer der Unterschrift des Gemeindevorstehers
und der Beidruckung des Gemeindesiegels, die Unterschrift der Schöppen
9 (Präj. d. Obertr. 2756, vom 20. Oktober 1868, Entsch., Bd. LX,
302.
8 2. Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder
Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen die den
Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt
eine Bescheinigung des Kreisausschusses. (§ 10, Nr. 4 d. Ges. vom 14. April
1856 und 8 135, Nr. IX, 8 d. Kreisordn.)
47