§ 3.
Widerrufliche Ausnahmen von § 1 und § 2 kann bei Vorliegen
dringender wirtschaftlicher Notstände auf den bei der
Oprtspolizeibehörbe des antragstellers einzureichenden Antrag
das Generalkommando oder die von diesem beauftragte Behörde
zulassen.
§ 4.
Wer dem § 1 oder § 2 zuwiderhandelt oder zu einer
solchen Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
§ 5.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der kommandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.