Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

§ 3.
  Widerrufliche  Ausnahmen  von  § 1  und  § 2  kann  bei  Vorliegen
  dringender  wirtschaftlicher  Notstände  auf  den  bei  der
Oprtspolizeibehörbe  des  antragstellers  einzureichenden  Antrag
das  Generalkommando  oder  die  von  diesem  beauftragte  Behörde
  zulassen.

§  4.

Wer  dem  §  1  oder  §  2  zuwiderhandelt  oder  zu  einer
solchen  Zuwiderhandlung  auffordert  oder  anreizt,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  M.  bestraft.

§ 5.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Der  kommandierende  General.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.