Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unzulässigkeit

8
774

1318

1336

1343

1358

1360

1567

1580

906

980

1005

Bürgschaft.
Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,
  geht  die  Forderung  des
Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner
auf  ihn  über.  Der  Übergang  kann
nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.  Einwendungen
des  Hauptschuldners  aus  einem  zwischen
ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.

Mitbürgen  haften  einander  nur

nach  8  426.  776.
Ehe.
U.  der  Zuziehung  von  Minderjährigen

und  Personen,  die  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  sind,
als  Zeugen  der  Eheschließung  s.  Ehe
—  EChe.
Die  Anfechtung  der  Ehe  kann  nicht
durch  einen  Vertreter  erfolgen.  1337.
Die  Nichtigkeit  einer  anfechtbaren  Ehe,
die  im  Wege  der  Klage  angefochten
worden  ist,  kann,  solange  nicht  die  Ehe
für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  ist,
nicht  anderweit  geltend  gemacht  werden.
Die  Zustimmung  sowie  die  Kündigung
eines  von  der  Frau  einem  Dritten
gegenüber  eingegangenen  Rechtsverhältnisses
  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  des  Mannes  erfolgen.
s.  Verwandtschaft  1614.
Ehescheidung.
U.  der  Ehescheidung  wegen  böslicher
Verlassung,  wenn  die  Voraussetzungen
für  die  öffentliche  Zustellung  am
Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,
auf  die  das  Urteil  ergeht,  nicht  mehr
bestehen  s.  Ehe  —  Ehescheidung.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1607.
Eigentum.
Die  Zuführung  von  Einwirkungen
auf  ein  fremdes  Grundystück  durch  eine
besondere  Leitung  ist  unzulässig.
U.  der  Versteigerung  einer  gefundenen
Sache  s.  Eigentum  —  Eigentum.
s.  Besitz  —  Besitz  867.

119

 

Art.
72.

96
776
779
767
50“

8
1014

1947

1950

1958

2000,

2382

2276
2278

2282

2290

Unzulässigkeit

Einführungsgesetz.
75.  —,  67.  67,.  776.  765.,  7075.
—T·“
s.  Ehe  §  1358.
s.  Schuldverhältnis  §  377.
s.  Testament  §§  2234—2236.
s.  Testament  §§  2234—2237.
s.  Ehe  —  Ehescheidung  §  1567.
Erbbaurecht.
Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts
auf  einen  Teil  eines  Gebäudes,  insbesondere
  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.
Erbe.
Die  Annahme  und  die  Ausschlagung
einer  Erbschaft  können  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgen.
Die  Annahme  und  die  Ausschlagung
einer  Erbschaft  können  nicht  auf  einen
Teil  der  Erbschaft  beschränkt  werden.
Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  kann
ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den
Nachlaß  richtet,  nicht  gegen  den  Erben
gerichtlich  geltend  gemacht  werden.
1960.
2011,  2012  U.  der  Bestimmung  einer
Inventarfrist  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf.
Die  Haftung  des  Käufeis  der  Erbschaft
  den  Gläubigern  gegenüber  kann
nicht  durch  Vereinbarung  zwischen
dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  werden.
Erbvertrag.
s.  Testament  2234—2237.
Andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,
  Vermächtnisse  und  Auflagen
können  in  einem  Erbvertrage  nicht
getroffen  werden.
Die  Anfechtung  eines  Erbvertrages
kann  nicht  durch  einen  Vertreter  des
Erblassers  erfolgen.
U.  der  Aufhebung  eines  Erboertrages
oder  einer  einzelnen  vertragsmäßigen
Verfügung  s.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.