§ 11. Erwerb der Staatsangehörigleit. 57
Recht. auf Aufnahme in eine Einzelstaatsangehörigkeit, die
er noch nicht, besitzt, unter folgenden Voraussetzungen:
1. Er muß sich in dem Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit
er erwerben will, niedergelassen, d. h. seine bleibende
Wohnung genommen haben.
2. Es dürfen auf ihn die 88 2—5 des Gesetzes über
die Freizügigkeit nicht zutreffen. Demgemäß bedarf er,
sofern er unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht,
der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters zur Niederlassung
in dem betreffenden Bundesstaat (8 2 des Freizügigkeitsgesetzes).
Der § 3 des Freizügigkeitsgesetzes liegt
vor, wenn der Antragsteller bestraft ist und auf Grund
dieser Strafen aus einem Bundesstaat ausgewiesen werden.
kann. Die 88 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes treffen in
der Regel zu, wenn zu befürchten ist, daß der Antragsteller
über kurz oder lang der Gemeinde des Niederlassungsorts
als arm zur Last fallen wird.
Die Aufnahme erfolgt durch Erteilung einer Aufnahmeurkunde
seitens der höheren Verwaltungsbehörde. Mit dem
Zeitpunkt der Aushändigung der Aufnahmeurkunde wird die
Staatsangehörigkeit erworben. Durch den Erwerb derselben.
geht die bisher besessene Einzelstaatsangehörigkeit nicht verloren;
dies geschieht nur durch förmliche Entlassung (s. § 12,
V), deren Nachsuchung aber völlig der betreffenden Person
überlassen ist.
VI. Katuralisation. Mit Naturalisation bezeichnet
man die Erteilung einer deutschen Staatsangehörigkeit an
einen Ausländer. Nach 8 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
darf Ausländern die Naturalisation nur erteilt werden,
wenn sie
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat verfügungsfähig
sind, es sei denn, daß der Mangel der Verfügungsfähigkeit
durch die Zustimmung des Vaters, des Vormunds
oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;