Volltext : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§  11.  Erwerb  der  Staatsangehörigleit.  57

Recht.  auf  Aufnahme  in  eine  Einzelstaatsangehörigkeit,  die
er  noch  nicht,  besitzt,  unter  folgenden  Voraussetzungen:

1.  Er  muß  sich  in  dem  Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit
  er  erwerben  will,  niedergelassen,  d.  h.  seine  bleibende
  Wohnung  genommen  haben.

2.  Es  dürfen  auf  ihn  die  88  2—5  des  Gesetzes  über
die  Freizügigkeit  nicht  zutreffen.  Demgemäß  bedarf  er,
sofern  er  unter  elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,
der  Genehmigung  seines  gesetzlichen  Vertreters  zur  Niederlassung
  in  dem  betreffenden  Bundesstaat  (8  2  des  Freizügigkeitsgesetzes).
  Der  §  3  des  Freizügigkeitsgesetzes  liegt
vor,  wenn  der  Antragsteller  bestraft  ist  und  auf  Grund
dieser  Strafen  aus  einem  Bundesstaat  ausgewiesen  werden.
kann.  Die  88  4  und  5  des  Freizügigkeitsgesetzes  treffen  in
der  Regel  zu,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  der  Antragsteller
über  kurz  oder  lang  der  Gemeinde  des  Niederlassungsorts
als  arm  zur  Last  fallen  wird.

Die  Aufnahme  erfolgt  durch  Erteilung  einer  Aufnahmeurkunde
  seitens  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Mit  dem
Zeitpunkt  der  Aushändigung  der  Aufnahmeurkunde  wird  die
Staatsangehörigkeit  erworben.  Durch  den  Erwerb  derselben.
geht  die  bisher  besessene  Einzelstaatsangehörigkeit  nicht  verloren;
  dies  geschieht  nur  durch  förmliche  Entlassung  (s.  §  12,
V),  deren  Nachsuchung  aber  völlig  der  betreffenden  Person
überlassen  ist.

VI.  Katuralisation.  Mit  Naturalisation  bezeichnet
man  die  Erteilung  einer  deutschen  Staatsangehörigkeit  an
einen  Ausländer.  Nach  8  8  des  Staatsangehörigkeitsgesetzes
darf  Ausländern  die  Naturalisation  nur  erteilt  werden,
wenn  sie

1.  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimat  verfügungsfähig
  sind,  es  sei  denn,  daß  der  Mangel  der  Verfügungsfähigkeit
  durch  die  Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormunds
  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt  wird;