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Möglichkeit lassen „Experimente zu machen, damit, wenn diese
Reformen sich bewähren, die Reformen dann erweitert werden“ .
Zur Erklärung der Fassung in den Art. 43 und 45 der Reichsverfassung
ist zu beachten, dass dieselben nicht vom Erlasse,
sondern von der Einführung der gleichen oder übereinstimmenden
Reglements sprechen, dass somit nach dieser Fassung zwar
die Einzelregierungen die Reglements einführen, aber nicht erlassen
sollen.
Auch hier ist die Frage am Platze: wenn die Einzelstaaten
sämmtlich damit zufrieden waren, dass für sie das Reich die
Reglements erlässt, was geht dann der Fall noch dritte Personen,
vor Allem die Theoretiker, an?
Schliesslich ist noch auf Art. 7 Ziff. 2 der Reichsverfassung
hinzuweisen, der dem Bundesrath, sofern nicht durch Reichsgesetz
etwas Anderes bestimmt ist, das Recht giebt, die „zur Ausführung
der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen“ zu beschliessen '°.
Gehen wir nun über zum Landesrecht:
Das Recht der dem allgemeinen (nicht bloss lokalen) öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnen ist geregelt in dem preussischen
— in den meisten übrigen deutschen Staaten mehr oder
minder recipirten — Gesetze, betreffend die Eisenbahnunternehmungen
vom 3. Nov. 1838 (Ges.-S. 8. 503). Dieses Gesetz
beruht auf dem Gedanken, dass zwar nicht jede Beförderung von
(Gütern oder Personen, wohl aber jede diese Beförderung zwischen
verschiedenen Orten!’ allgemein und öffentlich bezweckende Eisen-14
MICHAELIS, 1. c. 8. 505.
15 S, hierüber Arnpt, Komm. zur Reichsverf. S. 115 ff.
18 Die Gültigkeit der vom Bundesrathe auf Grund der Art. 43ff. erlassenen
Verordnungen ist auch in der Praxis nie bestritten worden, vgl.
u. A. Entsch. des Oberhandelsgerichts Bd. 21 S. 60 und des Reichsgerichts
in Strafsachen Bd. 10 8. 326.
17 Vgl. auch den Wortlaut in $ 36 des Ges. „zwischen bestimmten
Orten“.
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