Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Möglichkeit  lassen  „Experimente  zu  machen,  damit,  wenn  diese
Reformen  sich  bewähren,  die  Reformen  dann  erweitert  werden“  .

Zur  Erklärung  der  Fassung  in  den  Art.  43  und  45  der  Reichsverfassung
  ist  zu  beachten,  dass  dieselben  nicht  vom  Erlasse,
sondern  von  der  Einführung  der  gleichen  oder  übereinstimmenden
  Reglements  sprechen,  dass  somit  nach  dieser  Fassung  zwar
die  Einzelregierungen  die  Reglements  einführen,  aber  nicht  erlassen
  sollen.

Auch  hier  ist  die  Frage  am  Platze:  wenn  die  Einzelstaaten
sämmtlich  damit  zufrieden  waren,  dass  für  sie  das  Reich  die
Reglements  erlässt,  was  geht  dann  der  Fall  noch  dritte  Personen,
vor  Allem  die  Theoretiker,  an?

Schliesslich  ist  noch  auf  Art.  7  Ziff.  2  der  Reichsverfassung
hinzuweisen,  der  dem  Bundesrath,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz
etwas  Anderes  bestimmt  ist,  das  Recht  giebt,  die  „zur  Ausführung
  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen“  zu  beschliessen  '°.

Gehen  wir  nun  über  zum  Landesrecht:

Das  Recht  der  dem  allgemeinen  (nicht  bloss  lokalen)  öffentlichen
  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  ist  geregelt  in  dem  preussischen
  —  in  den  meisten  übrigen  deutschen  Staaten  mehr  oder
minder  recipirten  —  Gesetze,  betreffend  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  Nov.  1838  (Ges.-S.  8.  503).  Dieses  Gesetz
beruht  auf  dem  Gedanken,  dass  zwar  nicht  jede  Beförderung  von
(Gütern  oder  Personen,  wohl  aber  jede  diese  Beförderung  zwischen
verschiedenen  Orten!’  allgemein  und  öffentlich  bezweckende  Eisen-14

  MICHAELIS,  1.  c.  8.  505.

15  S,  hierüber  Arnpt,  Komm.  zur  Reichsverf.  S.  115  ff.

18  Die  Gültigkeit  der  vom  Bundesrathe  auf  Grund  der  Art.  43ff.  erlassenen
  Verordnungen  ist  auch  in  der  Praxis  nie  bestritten  worden,  vgl.
u.  A.  Entsch.  des  Oberhandelsgerichts  Bd.  21  S.  60  und  des  Reichsgerichts
in  Strafsachen  Bd.  10  8.  326.

17  Vgl.  auch  den  Wortlaut  in  $  36  des  Ges.  „zwischen  bestimmten
Orten“.

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